Tenor
... wird der Antrag des Schuldners vom 06.10.2010 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
Gründe
Die Gläubigerin hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.07.2010 unter anderem das Guthaben des Schuldners auf dem Konto Nr. ###### der Drittschuldnerin gepfändet. Nunmehr beantragt der Schuldner Kontenfreigabe bezüglich eines Betrages in Höhe von 500,00 EUR.
Dem Konto wurde am 30.09.2010 dieser Betrag gutgeschrieben wurde. Es handelt sich um die Vorschusszahlung des Arbeitgebers des Schuldners für den Monat Oktober.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Gläubigerin wurde zu dem Antrag gehört. Sie gab keine Erklärungen ab.
Die Voraussetzungen für eine Freigabe des o. g. Betrages gemäߧ 765 a ZPO liegen nicht vor.
Gemäߧ 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765 a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (Frankfurt OLGZ 81, 250).
Für Anwendung des § 765 a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., Rd-Nr. 5 zu § 765 a ZPO).
Schuldnerschutz im Rahmen von § 765 a ZPO kann nur bei krassem Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Ein solch krasses Missverhältnis ist hier nicht zu erkennen.
Nach dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung zum 01.07. diesen Jahres hat der Schuldner, im Zusammenwirken mit dem Drittschuldner, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto, genannt P-Konto, umgewandelt, im Rahmen der Bestimmungen des §850 k(neu) ZPO. Nach dieser Umwandlung verweigert ihm der Drittschuldner nunmehr die Auszahlung von Geldern, mit der Begründung, dass für ihn am 30.09.2010 von dem Arbeitgeber überwiesene Gelder gem. §850k Abs. 1 ZPO nicht pfandfrei wären. Somit liegt die Härte, welche mit den guten Sitten nicht vereinbar sein soll, nicht in der Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers begründet, sondern in dem Handeln von Schuldner und Drittschuldner. Der Schuldner hat sein Konto aus freiem Willen und im Zusammenwirken mit dem Drittschuldner, seiner Bank, von einem normalen Girokonto, in ein P-Konto gewandelt. Der Drittschuldner hat an dieser Umwandlung mitgewirkt, obschon er hätte sehen müssen, dass er, bei der Kadenz in der die Zahlungen für den Lebensunterhalt des Schuldners eingehen, diesem die Auszahlung, bei seiner Rechtsauffassung - auf §850 k Abs. 1 ZPO begründet- verweigern müsste. Da die Härte also nicht in der Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers begründet ist, dieser ist bei der Umwandlung von einem normalen Girokonto in ein P-Konto nicht beteiligt, sondern in dem Zusammenwirken von Schuldner und Drittschuldner, kann der Schuldnerschutz gem. §765a Abs1. ZPO keine Anwendung finden. Mit Härten allerdings, die die Zwangsvollstreckung mit sich bringt, so auch die Tatsache, dass diese überhaupt durchgeführt wird, muss sich der Schuldner abfinden, vergl. Zöller zu §765a ZPO Rdn. 5, erst recht, wenn er diese Härte selbst oder wie hier - im Zusammenspiel mit dem Drittschuldner selbst begründet-. Entsprechend ist der hierauf gestellte Antrag des Schuldners als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit der Drittschuldner ausführt, dass eine Verfügung über das auf dem Konto befindliche Guthaben nicht möglich ist, da die Zahlung des Arbeitgebers am 30.09.2010 eingegangen ist, der Schuldner jedoch den Freibetrag für den Monat September aufgebraucht habe, ist diese Auffassung rechtsfehlerhaft und bei Kenntnis und verständiger Würdigung von Entwurf und Begründung des Gesetzes, Deutscher Bundestag Drucksache 16/7615 vom 19.12.2007 nicht zu halten. Auf Seite 13 der vorgenannten Drucksache ist in der rechten Spalte, zweiter Absatz, letzter Satz niedergelegt, dass Guthaben auf einem Konto bis zum Zahlungseingang am Ende des Folgemonats zur Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten zur Verfügung steht. Dieses Guthaben kann sich zum einen, aus dem noch nicht ausgeschöpften Teil des Freibetrages, welcher in den Folgemonat übertragen wird, zum anderen aus dem Zahlungseingang der den Grundstock für den Freibetrag des folgenden Monats bildet zusammensetzen. Auch die bisher vorhandene Kommentierung zum Pfändungsschutzkonto stellt unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung darauf ab, dass "das Guthaben des Kale...