Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 2.389,29 DM zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreite.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,– DM vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bis zum 8.5.2001 auf 4.330,66 DM und für den Zeitraum danach auf 2.389,29 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin, die Beklagten waren Pächter des Grundstücks, … auf Grund des 1976 mit der VEB Gebäudewirtschaft … geschlossenen und von den Beklagten am 14.11.1999 zum 31.12.1999 gekündigten Pachtvertrages.
Das Grundstück ist mit einem von den Beklagten errichteten Bungalow bebaut. Zuletzt zahlten die Beklagten einen jährlichen Pachtzins in Höhe von 1.792,– DM.
Ausweislich des Kündigungsschreibens, auf dessen Inhalt, Blatt 16 d.A., wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, teilten die Beklagten mit, die Obergabe der Schlüssel für die Gartenpforte erfolge am 31.12.1999, die Übergabe der Schlüssel für die Baulichkeiten nach Überweisung der Entschädigungszahlung für die Baulichkeiten und die Anpflanzungen in Höhe von 30.000,– DM. Mit Schreiben vom 28.12.1999 forcierten die Beklagten die Klägerin auf, den Übergabetermin der Schlüssel zur Gartenpforte zu bestätigen, anderenfalls drohten sie die Erhebung einer Feststellungsklage an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt dieses Schreibens, Blatt 37 d.A., Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.4.2000, auf dessen Inhalt, Blatt 17–18 d.A., wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, teilte die Klägerin dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, die Kündigung zum 31.12.1999 werde anerkannt, hinsichtlich der Rückgabe stehe den Beklagten jedoch ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Gleichzeitig wurden die Beklagten zur Übergabe des Grundstücks bis zum 1.5.2000 aufgefordert.
Mit der am 22.7.2000 durch Zustellung an die Beklagten erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Zahlung von Nutzungsentgelt in Höhe von 746,66 DM bis zum 31.5.2000 sowie weitere 149,33 DM monatlich ab dem 1.6.2000 bis zur vollständigen Räumung des Grundstücks.
Die Klägerin ist der Ansicht,
aufgrund der von den Beklagten ausgesprochenen Kündigung seien diese zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks nebst der rechtswidrig errichteter, Baulichkeiten zum 1.1.2000 verpflichtet gewesen; ein Zurückbehaltungsrecht stehe den Beklagten nicht zu, da diese eine Entschädigung nach § 12 SchuldRAnpG nicht verlangen können; der Verkehrswert des Grundstücks sei nicht erhöht, da sie beabsichtige das Grundstück mit einem Wohnhaus zu bebauen.
Nachdem die Parteien nach Übergabe der Schlüssel zum Grundstück und den Baulichkeiten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2001 den Rechtsstreit wegen des Räumungsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
die Beklagten gemeinschaftlich zu verurteilen, an sie
- für die vertraglose Nutzung des Grundstücks ab dem 1.1.2000 bis 31.5.2000 insgesamt 746,66 DM
- ab dem 1.6.2000 bis zur vollständigen Räumung des Grundstücks monatlich 149,33 DM
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht,
die Klägerin habe sich hinsichtlich der Rückgabe des Grundstücks in Annahmeverzug befunden, für die Räumungsklage habe der Klägerin daher ein Rechtsschutzbedürfnis gefehlt; bei dem Bungalow handele es sich nicht um einen Schwarzbau, so dass Entschädigungsansprüche, die zuletzt in Höhe von 5.000,– DM geltend gemacht wurden, bestehen.
Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, begründet.
Der Klageantrag zu 2. ist dabei hinsichtlich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8.5.2001 erfolgten Übergabe der Schlüssel und damit im Zuge der beiderseitigen Erledigungserklärung hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruches vollzogenen Übergabe des Grundstücks und der Baulichkeiten, dahingehend auszulegen, dass nunmehr für den Zeitraum vom 1.6.2000 bis einschließlich 7.5.2001 Nutzungsentgelt in der bislang vereinbarten Höhe verlangt werde, was einem bezifferten Zahlungsantrag in Höhe von 1.642,63 DM entspricht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten für die über den 31.12.1999 hinausgehende Vorenthaltung des Grundstücks Anspruch auf Zahlung des bisherigen vertraglichen Nutzungsentgeltes in Höhe von insgesamt 2.389,29 DM aus Art. 232 § 3 EGBGB i.V.m. §§ 581 Abs. 2, 557 BGB.
Entgegen der Ansicht der Beklagten befand sich die Klägerin mit der Rücknahme des Grundstücks nicht im Annahmeverzug i.S.d. § 293 BGB. Gemäß § 294 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die Leistung, so wie sie zu bewirken ist, nicht annimmt. Die Beklagten haben der Kläger jedoch die vertraglich ge...