Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Antragsbefugnis im Beschlußanfechtungsverfahren eines von der Beschlußfassung ausgeschlossenen Wohnungseigentümers
Tenor
1. Der auf den Wohnungseigentümerversammlung vom 28. November 1996 unter Tagesordnungspunkt 3 gefaßte Beschluß, durch den die Jahresabrechnung 1995/96 genehmigt wurde, wird für ungültig erklärt.
2. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. die Gerichtskosten tragen je nur Hälfte der Antragsteller einerseits und die Beteiligten Nr. 2 bis 14 als Gesamtschuldner andererseits. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
(Auszug)
I.
Die Beteiligten streiten seit längerer Zeit über die Frage, ob die nur in zwei Wohnungen verlegte Fußbodenheizung durch den jeweiligen Eigentümer oder die Gemeinschaft zu unterhalten ist.
Unter dem Tagesordnungspunkt „Ergänzung zur Tagesordnung” beschlossen die Beteiligten bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung die Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Einreichung eines Feststellungsantrags wegen der Kostentragungspflicht für die Fußbodenheizung.
…
II.
Der Antrag ist unzulässig, soweit er den Beschluß über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand hat.
Diese folgt aus § 23 Abs. 5 WEG.
1. Der Antragsteller war von der Abstimmung über diesen Beschluß ausgeschlossen. Dieser Beschluß betraf die Einleitung eines Rechtsstreits gegen den Antragsteller. Der Antragsteller ist nämlich derjenige, der seit Jahren mit der Gemeinschaft darüber im Streit liegt, wer für die Instandhaltung und Instandsetzung der in seiner Wohnung liegenden Fußbodenheizung zuständig ist. Er hält diese Heizanlage komplett für Gemeinschaftseigentum. Die anderen Beteiligten halten sie – jedenfalls in ihrer Mehrheit – für Sondereigentum. Es ist daher für alle beteiligten klar gewesen, daß der in Aussicht genommene Feststellungsantrag sich gegen den Antragsteller richten würde.
2. Der Eigentümer, der gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Beschlußfassung wegen Interessenkollision ausgeschlossen ist, ist auch im Verfahren über die Anfechtung dieses Beschlusses nicht antragsberechtigt. Zwar enthält § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG eine solche Einschränkung nicht, sie folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der in § 25 Abs. 5 WEG getroffenen Regelung.
Zweck dieser Regelung ist nämlich, den Eigentümer von der internen Willensbildung der WEG immer dann auszuschließen, wenn er im konkreten Fall der WEG wie ein Außenstehender gegenübertritt. Was den Anschluß eines Rechtsgeschäfts ausgeht, steckt dahinter der Rechtsgedanke des § 181 BGB. Soweit es um die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Miteigentümer geht, soll er dieses Verfahren nicht schon im Vorfeld bekämpfen können, da er ja in dem in Aussicht genommenen Verfahren immer noch alle Möglichkeiten hat, seine Rechte zu wahren.
Auch ein Anfechtungsrecht würde aber dem Eigentümer gestatten sich in den internen Entscheidungsprozeß der WEG einzuschalten, obwohl er der WEG wie ein Außenstehender gegenübertritt. Im Falle der Anfechtung eines Beschlusses über die Einleitung eines Rechtsstreits würde dies für den betroffenen Eigentümer zur Verdoppelung des Rechtsschutzes führen. Das ist ein Ergebnis, das die Rechtsordnung aber regelmäßig vermeidet.
III.
…
IV.
Mit seiner Kostenentscheidung berücksichtigt das Gericht, daß der Antrag im Ergebnis zum Teil Erfolg hatte.
Fundstellen