Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 23 Abs. 4 WEG, § 25 Abs. 5 WEG, § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG, § 181 BGB
Kommentar
Nach Meinung des Amtsgerichts ist der Eigentümer, der gem. § 25 Abs. 5 WEG von der Beschlussfassung wegen Interessenkollision ausgeschlossen ist, auch im Verfahren über die Anfechtung dieses Beschlusses nicht antragsberechtigt (im Sinne des § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG); diese Bestimmung enthält zwar nicht eine solche Einschränkung, sie folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der in § 25 Abs. 5 WEG getroffenen Regelung. Zweck dieser Regelung ist nämlich, den Eigentümer von der internen Willensbildung der WEG immer dann auszuschließen, wenn er im konkreten Fall der Gemeinschaft wie ein Außenstehender gegenübertritt (auch Rechtsgedanke des § 181 BGB). Soweit es um die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Miteigentümer geht (Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Einreichung eines Feststellungsantrages wegen Kostentragungspflicht für Fußbodenheizung), soll der betroffene Eigentümer dieses Verfahren nicht schon im Vorfeld bekämpfen können, da er ja in dem in Aussicht genommenen Verfahren immer noch alle Möglichkeiten hat, seine Rechte zu wahren. Auch ein Anfechtungsrecht würde aber dem Eigentümer gestatten, sich in den internen Entscheidungsprozess der Gemeinschaft einzuschalten, obwohl er der Gemeinschaft wie ein Außenstehender gegenübertritt. Im Falle der Anfechtung eines Beschlusses über die Einleitung eines Rechtsstreits würde dies für den betroffenen Eigentümer zur "Verdoppelung des Rechtsschutzes" führen. Das ist ein Ergebnis, das die Rechtsordnung aber regelmäßig vermeiden will.
Link zur Entscheidung
( AG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.1997, GR 207/96= ZMR 5/97, 260).
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Ein berechtigter Stimmrechtsausschluß nach § 25 Abs. 5 WEG (also bei der Willensbildung der Gemeinschaft und bei deren Entscheidung nicht mitwirken zu dürfen) kann m.E. keinen Einfluss auf sein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis haben, einen solchen Beschluss grds. anzufechten bzw. anfechten zu dürfen. Dieser Eigentümer ist nach wie vor Beteiligter im Sinne des § 43 WEG, so dass er auch das Recht haben muss, formelle oder inhaltliche Fehler eines solchen Beschlusses rügen zu dürfen. Insoweit kann er nicht allein auf das Nachfolgeverfahren verwiesen werden, in dem ihm (vielleicht berechtigte) Einwendungen gegen die Beschlussfassung nach Bestandskraft eines solchen Beschlusses abgeschnitten sein könnten. § 43 WEG spricht uneingeschränkt von der Anfechtungsberechtigung des "Eigentümers". Sicher ist eine Beschlussanfechtung des betroffenen Eigentümers unbegründet, wenn die Beschlussfassung auf Verfahrensführung der Sache nach gewisse Aussicht auf Erfolg hat; allein diese Frage zum Inhalt des Beschlusses wäre in einem Anfechtungsverfahren zu klären, nicht jedoch schon dort über die Berechtigung etwaiger beschlossener Ansprüche selbst zu entscheiden. Die Streitgegenstände beider Verfahren wären damit m.E. auch unterschiedlich. Da auch angefochtene Beschlüsse schwebend gültig sind, kann das beschlossene Verfahren unabhängig von erfolgter Beschlussanfechtung eingeleitet werden. Wechselseitige Verfahrensaussetzungen sind m.E. abzulehnen. Wird die Beschlussfassung rechtskräftig für ungültig erklärt, dürfte allerdings auch im augenblicklichen Stand des noch rechtshängigen Folgeverfahrens Hauptsacheerledigung eintreten. Wird das Folgeverfahren vorher rechtskräftig entschieden, dürfte sich das Beschlussanfechtungsverfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft des Folgeverfahrens in der Hauptsache erledigen (Beschränkung auf Kostenentscheidung).
Hätte der Gesetzgeber auch Antragsberechtigungen vom Stimmrecht ausgeschlossener Eigentümer verneinen wollen, hätte er dies m.E. in § 43 WEG entsprechend geregelt bzw. regeln müssen.