Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme einer Handlung
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem von ihm … bewirtschafteten Grundstück,… …, zwischen Gebäude … und gepflanzte Hecke aus Bambus auf eine Höhe von 2,11 m verkürzen, soweit sie gegenüber der Ostwand des Hause … steht. Diese Pflicht besteht nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 15. März eines jeden Jahres.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 2.000,00 abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die von ihm in der Nähe zur Grenze zum Grundstück der Klägerin gepflanzten Bambussträucher verkürzen muß.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin der … in der … in … dem Beklagten gehört das westlich davon gelegene Grundstück, … Zwischen beiden Grundstücken liegt die … die ca … 2,5 m breit ist und im Eigentum der … steht. Sie wurde vom Beklagten gepachtet. Er hat darauf unter anderem sieben Bambusstauden angepflanzt.
Die Klägerin behauptet, daß diese Bambuspflanzen lediglich 80 cm von ihrer westlichen Grunstücksgrenze entfernt sind und, daß die einzelnen Stauden eine Höhe von über 3 m aufweisen würden. Dadurch würde ihr Grundstück beschattet und ihr die Aussicht verfinstert und ihr Wohnzimmer sei verdunkelt. Sie behauptet weiter, daß die Bambuspflanzen untereinander im Dichtschluß stehen würden, dies hätte den gleichen Effekt wie eine Hecke.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß § 13 Nachbarrrechtsgesetz auf vorliegenden Fall anwendbar sei, obwohl es sich bei Bambuspflanzen biologisch um Gräser und nicht um Gehölze handele. Die Bambuspflanzen würden auch Winters nicht absterben und im unteren Bereich verholzen. Der Bambus sei für die Heckenbildung besonders geeignet. Die Klägerin meint deshalb, daß die Bambusstauden auf 2 m verkürzt werden müßten.
Die Klägerin beantragt deshalb,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich darauf, daß Bambuspflanzen keine Gehölze, sondern Gräser wären und ist deshalb der Ansicht, daß das Baden Württembergische Nachbarrechtsgesetz auf diese Pflanzen nicht anwendbar sei, weshalb auch keine Mindestgrenzabstände- und Höhenbegrenzungen eingehalten werden müßte. Er führt weiter aus, daß auch Stauden und Einjahresblumen wie z. B. Malven und Sonnenblumen, welche im Sommer über 2 m hoch werden können, nicht dem Nachbarrechtsgesetz unterliegen würden. Nichts anderes könne für den Bambus gelten.
Außerdem behauptet der Beklagte, daß die sieben Bambuspflanzen nicht eng aneinander gereiht seien, sondern sich zwischen den einzelnen Pflanzen Abstände von bis zu 70 cm befänden. Schon deshalb könnten die Pflanzen nicht als Hecke angesehen werden.
Desweiteren behauptet der Beklagte, daß der Abstand der Pflanzen bis zur Grundstücksgrenze, gemessen vom Mittelpunkt der Gräser etwa 1,6 m betragen würde. Auch seien die Stauden lediglich 2–2,3 m hoch, nur einzelne Spitzen würden darüber hinaus gehen.
Der Beklagte behauptet auch, daß ein Abschneiden der Pflanzen nicht zumutbar sei, weil dies das Absterben derselben zur Folge hätte. …
Wegen des Parteivortrags im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30.03.1995 der … den Streit verkündet.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins (– vgl. das Protokoll Bl. 38–39 d. A.) und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen Gutachtens. Wegen des Inhalts desselben wird auf Bl. 68 d. A. bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 13 NRG analog einen Anspruch auf Verkürzen der Bambuspflanzen auf einheitlich 2,11 m.
a) Unstreitig handelt es sich bei dem hier vorliegenden Gartenbambus (Fargesia murielae) biologisch um ein Gras. Wie sich aus den Kommentierungen zu dem Nachbarrechtsgesetz ergibt (Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 15. Auflage S. 116 zu § 13; Vetter u. a. Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 16. Auflage S. 217 zu § 13) sollen die. §§ 13–16 NRG nur auf Gehölze anwendbar sein. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich dies nicht unmittelbar allensfalls könnte man aus der Überschrift von § 16 NRG „sonstige Gehölze” den Schluß ziehen, daß die §§ 13–16 NRG nur für Gehölze gelten sollen.
Der Begriff der Hecke in § 13 NRG wird in der Kommentierung definiert als: Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und sc...