Entscheidungsstichwort (Thema)

ersatz vorger. rechtsanwaltskosten, wenn schäd. unberecht. abzüge macht, aber nur bzgl. der abzüge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn der Schädiger unzulässige Abzüge beim Schadenersatz vornimmt, kann der Geschädigte, etwa bei einem Verkehrsunfall, einem Rechtsanwalt einschalten und bekommt die außergerichtlichen bzw. vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstattet. Dies gilt auch dann, wenn für den Erstbrief noch kein Rechtsanwalt nötig gewesen wäre, weil es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt und die Geschädigte ein professioneller Fuhrparkbetreiber oder Autovermieter ist. Allerdings bekommt der Geschädigte dann nur bezüglich des zu.U.nrecht vom Schädiger/Versicherung gekürzten Teils die Anwaltsgebühren erstattet.

2. Verbringungskosten sind in aller Regel, erstattungsfähig. Sie können jedenfalls nicht isoliert und ohne Betrachtung der Gesamtkalkulation gestrichen werden.

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,00 Euro zu bezahlen und die Klägerseite von außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung i.H.v. 39,00 Euro frei zu stellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 8%, die Klägerin zu 92% zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 507,50 EUR festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

 

Gründe

Die gem. § 17 ZPO, § 23 Ziff. 1 GVG zulässige Klage ist teilweise begründet.

A.

Aufgrund der unberechtigten Abzüge durch die Schädigerseite war es für die Geschädigte notwendig, einen externen Rechtsanwalt zur Verfolgung ihrer Ansprüche einzuschalten. Die Klägerseite kann allerdings Rechtsanwaltsgebühren lediglich aus dem Teil verlangen, den die Beklagtenseite zu.U.nrecht nicht bezahlt hat. Denn für den Erstbrief und die Posten, die darauf zeitnah die Beklagtenseite beglichen hat, war keine Einschaltung eines Rechtsanwaltes nötig.

I.

Nachdem die Haftung der Beklagtenseite wegen eines Verkehrsunfalls dem Grunde nach unstreitig war, hatte die Geschädigte mit Erstbrief eines ihres externen Rechtsanwalts 5.821,44 Euro gefordert, die von der Klägerseite im Wesentlichen, i.H.v. 5.647,36 Euro zeitnah ersetzt wurden. Dabei hatte die Beklagte die im Erstschreiben geltend gemachten Verbringungs- und Vorhaltekosten nicht anerkannt und die geltend gemachte Kostenpauschale gekürzt. Jene Kosten machte der klägerische Anwalt nochmals außergerichtlich geltend. Nachdem eine weitere Zahlung unterblieb, verfolgte er seine Restforderung nicht weiter. Er macht nun aber hier die Kosten für seine damalige Beauftragung für die Geltendmachung des Schadens geltend. Das Honorar von 507,20 Euro berechnet er dabei aus der Höhe, in der der Schaden beglichen wurde. Im Klagantrag fordert er diese 507,50 Euro Honorar für die damalige Beauftragung und 70,20 Euro für die vorgerichtliche Geltendmachung wiederum jenes Honorars.

Gem. § 823 BGB, §§ 7, 17, 18 StVO i.V.m. § i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. 115 Abs. 1 VVG ist der Klägerseite im Wege des Schadenersatzes gem. § 249 BGB die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren zuzusprechen, allerdings gerade nicht aus dem Teil, der bezahlt wurde, sondern (lediglich) aus dem Teil, der zu.U.nrecht einbehalten wurde.

1.

Die Rechtsanwaltsgebühren gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden (Bachmeier, Verkehrszivilsachen, 2. Aufl., Rn. 458 m.w.N.). Dem Geschädigten sind jedoch nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die aus dessen Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (vgl. BGH (vgl. stellv. BGH 08.11.1994 - VI ZR 3/94). Dies folgt aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot, vgl. Schiemann in Staudinger, 2004, § 249 Rz. 222; Oetker in MüKo, BGB, 5. Aufl., § 249 Rz. 403. Wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung nach Grund und Höhe von vornherein klar ist, so dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht nachkommen wird, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens nicht erforderlich, BGH a.a.O.; AG Düsseldorf 25.11.2009 - 25.11.2009. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein Unternehmen handelt, dass aufgrund der Abwicklung eine Vielzahl von Schadensfällen aus eigener Sachkunde einschätzen kann, ob eine eindeutige Haftungslage vorliegt. Etwas anderes gilt für Schäden oder Teile von Schäden, wenn zu.U.nrecht die Schädigerseite auf den Erstbrief nicht zahlt.

2.

Die Klägerin hat die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten konkret vorzutragen und zu belegen. Dem ist die Klägerseite nur teilweise nachgekommen.

a) Dem Vortrag der Klägerin, dass es sich vorliegend von vornherein um eine Angelegenheit von solchem Umfang und Schwierigkeit handelte, dass hier eine anwaltliche Beauftragung nötig war, kann das Gericht nicht folgen. Auch wenn die Beklagte regelmäßig Abzüge macht, so bedeutet das nicht, dass von vornherein in Erwartung dessen ein externer Anwalt einges...

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