Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich

 

Tenor

1. Die Klage wird

abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 19.000,– DM vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

326.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Zugewinnausgleich aus der mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart – 27 F 830/92 – vom 28.10.1993, rechtskräftig seit 10.12.1993, geschiedenen Ehe.

Die Ehe wurde am 23.12.1987 geschlossen, der Scheidungsantrag am 23.07.1992 zugestellt.

Der zentrale Streitpunkt zwischen den Parteien (neben vielen kleineren Positionen, die unten im einzelnen dargestellt sind) ist die Frage, ob der Kläger an der Wertsteigerung eines von der Beklagten während der Ehezeit kurz vor der Wende geerbten und in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks partizipiert.

Die Großmutter der Beklagten war zu DDR-Zeiten Alleineigentümerin zweier Grundstücke im Seebad Ahlbeck auf der Insel Usedom, und zwar des Flurstücks Ahlbeck Flur 6/222, Seestr. 18 „Seehof”, 1.000 qm) und des Flurstücks Ahlbeck Flur 6/223, Seestr. 17. Das erstgenannte Grundstück ging, nachdem die Großmutter der Beklagten in die Bundesrepublik geflohen war, durch ersatzlose Enteignung in das Eigentum des Volkes der DDR über. Das Eigentum an dem zuletzt genannten Grundstück (Seestr. 17) wurde bereits aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 sequestriert und durch SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17.04.1948 enteignet und ging bereits damals zu 50 % in Volkseigentum über. Die restlichen 50 % wurden 1952 Eigentum des Volkes, als die Großmutter der Beklagten im Gegenzug alleinige Eigentümerin des Grundstücks Seestr. 18 „Seehof”) wurde. Der Vater der Beklagten wurde am 19.04.1968 Alleinerbe des Grundstücks Seestr. 18 und vererbte dies wiederum am 02.07.1985 zu gleichen Teilen an seine Ehefrau und die Beklagte. Die Beklagte war somit bereits vor der Eheschließung hälftige Miteigentümerin des umstrittenen Grundstücks. Nach der Heirat verstarb am 21.09.1989 die Mutter der Beklagten, so daß diese kurz vor der Wende Alleineigentümerin des Grundstücks Seestr. 18 wurde.

Am 20.07.1990 stellte die Beklagte hinsichtlich des Grundstücks Seestr. 18 einen Rückübertragungsantrag beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen. Am 29.09.1990 trat das Vermögensgesetz als entsprechende Gesetzesgrundlage in Kraft. Mit Bescheid vom 12.08.1991 entsprach das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in Wolgast dem Rückübertragungsantrag der Beklagten. Dort heißt es u.a. (Anlage 30 des Schriftsatzes vom 03.04.1995, Blatt 43/44 f):

„Ihrem Antrag war zu entsprechen, da Sie hinsichtlich des oben bezeichneten Grundstücks gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Vermögensgesetz rückübertragungsberechtigt sind ….

… Mit der unanfechtbaren Rückübertragung des Eigentums sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum ergeben, von Ihnen wahrzunehmen. Mit der Rückübertragung treten Sie in alle in Bezug auf den Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein …

… Sobald dieser Bescheid unanfechtbar geworden ist, wird die Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen (§ 34 Abs. 2 Vermögensgesetz) veranlaßt werden.”

Der Rückübertragungsbescheid wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung bestandskräftig. Am 26.02.1992 wurde die Beklagte in das beim Amtsgericht Wolgast geführte Grundbuch von Ahlbeck eingetragen (Bl. 43/42).

Hinsichtlich des Grundstücks Seestr. 17 wurde der Rückübertragungsantrag mit der Begründung abgewiesen, daß das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen für Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gelte. Daher sei das nach SMAD-Befehl Nr. 124 sequestrierte und nach Gesetz Nr. 4 des Landes Mecklenburg sowie SMAD-Befehl Nr. 64 entschädigungslos enteignete Grundstück nicht an die Beklagte zurückzuübertragen. Mit dem Bescheid vom 13.03.1995 (Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 18.05.1995, Blatt 61) wurde die Beklagte daher auf die Geltendmachung von Ausgleichsleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verwiesen.

Mit Bescheid vom 17.03.1993 hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 18.05.1995, Blatt 61) entsprechend der einvernehmlichen Regelung der Beklagten mit der DUHO-Verwaltungsgesellschaft mbH und der EXHO-Immobilien-Verwaltungs mbH vom 03.02.1993 gem. §§ 6 Abs. 1, 31 Abs. 5 Satz 3 Vermögensgesetz auf Rückgabe des Grundstücks Seestr. 18 sowie des Geschäftshauses/Gaststätte „Seehof” an die Beklagte entschieden. Dort heißt es u.a.:

„Mit Bescheid vom 19.08.1992 hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellt, daß die Berechtigte, Frau Dagmar Dargatz-Munz, berechtigt ist, die Rückübertragung des Vermögenswertes Gaststätte „Seehof”, Seestr. 18, O-2255 Ahlbeck zu verlangen.

Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. In dem Bescheid hatte das Landesamt den Beteiligten empfohlen, die Rückübertragung auf dem Wege der gütlichen Einigung zu regeln.

Die Beteiligten habe...

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