Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin 500,– DM nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszins seit 12.06.2001 zu zahlen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– DM abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, für 5 Monate Miete in Höhe von jeweils 555,– DM (insgesamt 2.220,– DM) zu zahlen.
Es geht um den Zeitraum November 2000 bis April 2001 mit Ausnahme des Monats Februar 2001.
Am 07.12.2000 hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis betreffend eine Wohnung im Anwesen der Klägerin in … fristlos gekündigt unter Bezugnahme auf eine gesundheitsgefährdende Belastung der Wohnung mit Giftstoffen.
Die Beklagte hat im Juli 2000 festgestellt, dass die Wohnung von sogenannten Kugelkäfern befallen war, die sich explosionsartig vermehrten. Vornehmlich befanden sich diese Kugelkäfer im Bereich der Fußleisten.
Die Klägerin hat daraufhin im Einvernehmen mit der Beklagten den Zeugen … mit der Bekämpfung der Plage beauftragt. Der Zeuge … hat etwa Mitte Juli 2000 diese Bekämpfung durchgeführt und zwar mit einer Art Puder, genannt Silikagel. Es handelt sich dabei nicht um ein sogenanntes (toxisches) Insektizid. Vielmehr werden die Käfer durch die Kapillarwirkung des Pulvers ausgetrocknet.
Durch diese Maßnahme ging der Befall deutlich zurück, hat aber dann Ende August 2000 wieder zugenommen. Im Auftrag der Klägerin und wiederum im Einvernehmen mit der Beklagten sollte der Zeuge … die Maßnahme wiederholen.
Unter anderem wegen Terminschwierigkeiten bei dem Zeugen … kam es aber nicht dazu und die Klägerin hat nunmehr die Firma … (eine überregional tätige renommierte Schädlingsbekämpfungsfirma) beauftragt. Hierüber war die Beklagte unterrichtet. Beide Parteien gingen davon aus, dass keine für Menschen gesundheitsgefährdenden Mittel eingesetzt werden.
Die Fa. … hat wegen die Kugelkäferplage am 18.09.2000 und am 11.10.2000 Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt.
Es wurden dabei die giftigen Insektizide Bendiocarb und Chlorpyriphos eingesetzt. Beide Insektizide führen zu einer Funktionsstörung und Schädigung des Nervensystems.
Das Insektizid Chlorpyriphos (ähnlicher Wirkstoff wie das bekannte E 605) wurde am 11.10.2000 in einem Klar-Lack aufgebracht und aufgesprüht.
Die Beklagte hat im November 2000 Herrn Dr. … beauftragt, die Belastung der Wohnung mit Insektiziden festzustellen. Die entsprechenden Proben wurden am 14.11.2000 genommen. Das Gutachten datiert vom 29.11.2000.
Der Wirkstoff Bendiocarb wurde mit 63,1 mg/kg und der Wirkstoff Chlorpyriphos mit 440 mg/kg festgestellt.
Auf diesen Daten aufbauend hat sodann Dr. med. … aus … ein umweltmedizinisches Fachgutachten unter dem 15.01.20001 erstellt.
Die Klägerin trägt vor
die Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen seien ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass eine Belastung der Wohnung mit Giftstoffen nicht gegeben sei.
Ein Grund für eine fristlose Kündigung oder für eine Reduzierung der Miete sei deshalb nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an sie folgende Beträge zu zahlen:
1.110,– DM nebst 4 % Zinsen aus 555,– DM seit 03.11. und 4 % Zinsen aus weiteren 555,– DM seit 03.12.2000
555,– DM nebst 4 % Zinsen seit 03.01.2001
1.110,– DM nebst 4 % Zinsen aus 555,– DM seit 03.01.2001 und 4 % Zinsen aus weiteren 555,– DM seit 03.04.2001
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und beantragt im Wege der Widerklage
die Widerbeklagte zu verurteilen an sie 500,– DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Sie trägt vor
aufgrund der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen der Fa. … sei die Wohnung derart mit Schadstoffen belastet gewesen, dass eine Reduzierung der Miete auf 0 gerechtfertigt sei. Außerdem habe eine Gesundheitsgefährdung bestanden, so dass auch die fristlose Kündigung vom 07.12.2000 wirksam sei.
Unmittelbar nach der ersten Bekämpfungsmaßnahme seitens der Fa. … am 18.09.2000 habe sie Haarausfall bekommen. Ihr Freund habe bei einem Besuch am Wochenende Schwierigkeiten beim Atmen gehabt.
Ganz extrem sei jedoch die gesundheitliche Beeinträchtigung ab der 2. Bekämpfungsmaßnahme der Fa. … am 11.10.2000 gewesen. Sie habe starke Kopfschmerzen bekommen. Es habe extrem gerochen in der Wohnung. Sie habe es nur wenige Tage dort ausgehalten und sei dann zu ihrem Freund nach … geflüchtet.
Ausweislich des Gutachtens Dr. … sei die Wohnung in gesundheitsgefährdender Weise derart Schadstoffbelastet, dass ihr ein weiterer Aufenthalt nicht zuzumuten gewesen sei.
Insbesondere falle ins Gewicht, dass nach der Produktinformation der Herstellerfirma betreffend die Anwendung des Detmol-Lackes (Wirkstoff Chlorpyriphos) dieses Mittel nicht in Wohn- oder Schlafräumen benutzt werden dürfe.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
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