Nachgehend

LG Rottweil (Urteil vom 06.09.2010; Aktenzeichen 1 S 10/10)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 510,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 500 EUR seit dem 4.11.2009 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger sechs Siebtel, die Beklagten als Gesamtschuldner ein Siebtel.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 5.9.2008 fuhr der Kläger gegen 8:40 Uhr auf dem Donauradweg zwischen dem Ortsteil Z. und I. Dieser etwa drei Meter breite asphaltierte Gemeindeverbindungsweg ist auch für den Kraftfahrzeugverkehr von Anlegern zugelassen. Nach einer etwa 160 Meter langen Gefällstrecke kam dem Kläger der bei der Beklagten Ziffer 1 haftpflichtversicherte PKW Opel Astra des Beklagten Ziffer 2, amtliches Kennzeichen … entgegen. Bei der Begegnung der beiden Fahrzeuge lenkte der Kläger sein Fahrrad nach rechts auf den Randstreifen. Wegen eines dort befindlichen Absatzes stürzte der Kläger und zog sich neben diversen Schürfwunden eine Humerusfraktur im Bereich der linken Schulter zu. Nach Operation und Ausheilung der Wunde verbleibt dem Kläger eine geringfügige Bewegungseinschränkung. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von 3.750 EUR und Nebenkosten in Höhe von 52,50 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich des Zukunftsschadens.

Der Kläger trägt vor,

dass er auf Grund der Fahrweise des Beklagten Ziffer 2 nach rechts habe ausweichen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Der Beklagte Ziffer 2 sei nämlich nicht äußerst rechts gefahren. Deswegen hafte er zu 75 Prozent für den Schaden. Da er Dauerfolgen hinnehmen müsse und eine Verschlechterung in Betracht komme, sei auch die Ersatzpflicht bezüglich des Zukunftsschadens begründet.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, das jedoch unter Berücksichtigung, dass die Klägerin nicht zu 100 Prozent für die Unfallfolgen hafte, nicht unter 3.750 EUR liegen solle, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift,
  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 52,50 EUR zu verurteilen,
  3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm jedweden weiteren künftigen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 5.9.2008 zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen Klagabweisung.

Die Beklagten tragen vor,

dass der Beklagte Ziffer 1 seine Geschwindigkeit vor der Begegnung auf ca. 20 bis 25 km/h herabgesetzt habe. Dabei sei er äußerst rechts auf den Schotterstreifen neben der Fahrbahn gefahren. Der Kläger sei erst zu Fall gekommen als er sein Fahrzeug bereits passiert gehabt habe. Da der Platz für den Kläger zum Vorbeifahren ausreichend gewesen sei, habe sich der Unfall infolge eines Fahrfehlers des Klägers ereignet. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich daraus nicht.

Bezüglich der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Rottweil wurden beigezogen und verwertet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat den Sturz mit seinem Fahrrad allein verschuldet, wobei die Einzelheiten des Unfallhergangs und klar bleiben müssen. Zwar ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob das Beklagtenfahrzeug äußerst rechts und sogar auf den Seitenstreifen gefahren ist. Rechnerisch war jedenfalls die dem Kläger verbliebene Fahrbahnbreite ausreichend, vorausgesetzt, der Kläger hat eine angemessene Geschwindigkeit eingehalten. Über die tatsächliche Geschwindigkeit des Klägers gibt es keinerlei Erkenntnisse. Der Kläger hatte freie Sicht auf das entgegenkommende Fahrzeug und die bevorstehende Engstelle. Für ihn war jederzeit erkennbar, dass das berechtigterweise dort fahrende Fahrzeug den größeren Teil der Fahrbahn in Anspruch nehmen muss. Der Kläger wäre deshalb in seinem eigenen Interesse verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, dass entweder eine für ihn subjektiv gefahrlose Begegnung auf der Fahrbahn möglich gewesen wäre, oder dass er die Fahrbahn nach rechts hätte ohne Sturz verlassen können. Da eine Berührung zwischen den Fahrzeugen gerade nicht stattgefunden hatte und die Fahrbahnbreite somit für eine Begegnung ausreichend gewesen wäre, kommt als Ursache für den Sturz lediglich ein Fahrfehler des Klägers in Betracht.

Die vom Beklagtenfahrzeug gefahrene Geschwindigkeit von etwa 20 bis 25 km/h ist nicht zu beanstanden, zumal auch ein Anhalten des Fahrzeugs die Durchfahrtbreite nicht vergrößert hätte.

Die Beklagten müssen jedoch für die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs einstehen, da der Unabwendbarkeitsnachweis nicht zu führen ist. Insbesondere steht gerade nicht fest, dass der Beklagte Ziffer 2 äußerst...

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