Nachgehend

LG Dortmund (Urteil vom 07.12.2011; Aktenzeichen 21 S 33/11)

 

Tenor

  • I.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.518,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2010 zu zahlen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

  • III.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Nutzungsausfallschaden geltend.

Der Beklagte ist Versicherer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 000, Anhänger amtliches Kennzeichen ##-## 000, gehalten von Frau X, am 07.07.2010 gefahren von dem Herrn J, auf der BAB A1 bei V in Fahrtrichtung C.

Der Fahrer dieses Fahrzeugs verlor während der Fahrt eine Eisplatte als Teil der Ladung, die nicht ordnungsgemäß befestigt war.

Der Kläger fuhr mit seinem Krad, Suzuki, amtliches Kennzeichen ##-## 0, über diese Eisplatte. Es kam zu einem Unfall. Das Krad des Klägers wurde beschädigt.

Der Beklagte beglich bis auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden den gesamten Schaden aus dem Verkehrsunfall.

Am 23.07.2010 bestellte der Kläger ein neues gebrauchtes Krad. Als Liefertermin wurde der 29.07.2010 vorgesehen. Während der gesamten Zeit stand dem Kläger ein Pkw zur Verfügung. Der Kläger nutzte das beschädigte Krad üblicherweise im Sommer fast ausschließlich für sämtliche anstehende Fahrten, zum Beispiel zur Arbeit und zur Erledigung sonstiger Angelegenheiten und auch bei Fahrten in der Freizeit.

Mit Schreiben vom 15.09.2010 forderte der Kläger den Beklagten unter anderem zur Zahlung des Nutzungsausfallschadens in Höhe von 1.518,00 Euro (23 Tage á 66,00 Euro) unter Fristsetzung bis zum 29.09.2010 auf. Eine Zahlung erfolgte seitens des Beklagten nicht.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe der Nutzungsausfall zu, obwohl ihm für die Zeit ein Pkw zur Verfügung gestanden habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.518,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger sei kein Nutzungsausfall entstanden, da ihm der Pkw zur Verfügung gestanden habe. Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf habe in seinem Urteil einen Nutzungsausfallschaden für ein Motorrad trotz eines weiteren Pkw zwar zugesprochen, allerdings nur deshalb, da es sich im dortigen Fall um ein Luxusmotorrad gehandelt habe. Dies sei im hiesigen Fall anders.

Der Beklagte ist auch der Auffassung, dass ein etwaiger Anspruch auch nicht für 23 Tage bestehe. Gemäß des außergerichtlich eingeholten Haftpflichtgutachtens des Sachverständigen S habe eine Wiederbeschaffungsdauer von 12-14 Tagen bestanden.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.518,00 Euro aus den §§ 7 Abs. 1, 823 Abs. 1, 115 VVG.

Der Anspruch ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Die Parteien streiten lediglich um die Frage, ob der Beklagte auch eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.518,00 Euro zu zahlen hat.

Dem Kläger steht grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu (§ 251 BGB). Die unstreitige Tatsache, dass dem Kläger während des Ausfallszeitraums ein Pkw zur Verfügung stand, steht dem nicht entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Fahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (BGH, Urteil vom 10.12.2007, VI ZR 62/07; BGHZ 40, 345; 45, 212; 98, 212). Grund für die Bejahung eines ersatzfähigen vermögensrechtlichen Nachteils ist die Tatsache, dass der Geschädigte mit der Anschaffung des Kraftfahrzeugs vermögenswerte Aufwendungen getätigt und sich damit Nutzungsmöglichkeiten erkauft hat. Das Vermögen des Geschädigten beinhaltet nicht nur einen reinen Sachwert des Kraftfahrzeugs, sondern auch die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung desselben. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbstständigen Vermögenswert dar, deren Verlust schadensersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen ist. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist gleich von mangels einer fühlbaren vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Verfügung hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war. In diesem Fall hat der Geschädigte keine fühlbare Entbehrung erlitten.

Das beschädigte Krad des Klägers unterfällt ebenfalls den oben gesagten Grundsätzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt Nutzungsausfallentschädigung nur bei Wirtschaftsgütern in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebensha...

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