Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 1.060,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 65,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 2) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte E in Höhe von 201,71 EUR freizustellen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, die Klägerin zu 1) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte E in Höhe von 147,56 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1) zu 25 %. Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 75 % als Gesamtschuldner und zu 25 % die Klägerin zu 1). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall am 01.12.2017, einem Freitag, gegen 19:20 Uhr in Velbert in Anspruch.
Der Kläger zu 2) war und ist Eigentümer des Fahrzeuges vom Typ XX mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XX, das zum Unfallzeitpunkt die Klägerin zu 1), die Ehefrau des Klägers, fuhr. Der Beklagte zu 2) fuhr das Fahrzeug vom Typ XX mit dem amtlichen Kennzeichen XX- XX-XX, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.
Die Klägerin zu 1) fuhr auf der linken Spur der H-straße in Fahrtrichtung P-straße und der Beklagte zu 2) fuhr auf der P-straße. Zwischen beiden Fahrzeugen kam es auf der Kreuzung der H-straße und der P-straße zur Kollision zwischen der rechten Seite des Klägerfahrzeugs und der Front des Beklagtenfahrzeugs. Die Kreuzung ist mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet, die verkehrsabhängig gesteuert wird. Zu diesem Zweck befinden sich in Fahrtrichtung beider Beteiligten jeweils unmittelbar vor der Haltelinie und einige Meter zuvor Induktionsschleifen im Boden, die darüberfahrende Fahrzeuge erfassen. Bei der I-straße handelt es sich vor und nach der Kreuzung mit der P-straße um eine zweispurige Einbahnstraße. Die P-straße ist vor und hinter der Kreuzung mit einer Fahrspur pro Richtung ausgeführt.
Das Klägerfahrzeug wurde bei dem Unfall erheblich beschädigt. Der Dekra-Sachverständige C bezifferte die zur Reparatur erforderlichen Kosten in seinem Gutachten vom 06.12.2017 auf 4.922,14 EUR netto bzw. 5.857,35 EUR brutto. Das Fahrzeug wurde durch die Firma I repariert, wofür sie 4.622,34 EUR berechnete. Der Kläger zu 2) rechnete diesen Schaden über seine Vollkaskoversicherung ab, die die Reparaturkosten unter Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR regulierte. Am 04.12.2017, einem Montag, erteilte der Kläger zu 2) den Reparaturauftrag an die Firma I. Am 05.12.2017 unterzeichnete er sodann eine Einverständniserklärung zur direkten Abwicklung des Schadens zwischen der Firma I und der Vollkaskoversicherung des Klägers zu 2), der I2-AG. Die Firma I bestellte die erforderlichen Teile am 07.12.2017, reparierte das Klägerfahrzeug vom 11.12.2017 bis zum 20.12.2017 und erstellte am 21.12.2017 die Rechnung über die Reparaturen.
Die Klägerin zu 1) erlitt durch den Unfall eine Brustbeinprellung und wurde vom 01.12.2017 bis 05.12.2017 stationär im Krankenhaus behandelt. Zudem bestand vom 01.12.2017 bis 08.12.2017 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %. Für die Erstellung eines ärztlichen Attestes entstanden der Klägerin zu 1) Kosten in Höhe von 65,00 EUR.
Die Kläger behaupten, die Klägerin zu 1) habe vor der Kreuzung angehalten und gewartet, da die Ampel für sie auf Rot geschaltet gewesen sei. Als die Ampel für sie auf Grün umgeschaltet hat, sei sie angefahren, um die Kreuzung geradeaus zu überqueren. In der Mitte der Kreuzung habe sich plötzlich der Beklagte zu 2) von rechts genähert, die für ihn Rot zeigende Ampel missachtet und sei mit ihr kollidiert.
Das Fahrzeug habe ihnen für die Reparatur vom 01.12.2017 bis zum 22.12.2017 nicht zur Verfügung gestanden. Deshalb stehe ihnen ein Nutzungsausfall in Höhe von 770,00 EUR zu, der sich aus 22 Tagen zu je 35,00 EUR ergebe.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe den Unfall durch seinen eindeutige...