Leitsatz (amtlich)
Die Vorbemerkung 5 Abs. 4 Nr. 1 VV RVG erfasst nicht Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen einen selbständigen Kostenbescheid im Sinne des § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG richten. Der vom Rechtsanwalt erbrachte Mehraufwand für solche Anträge kann (nur) durch eine Erhöhung Verfahrensgebühr berücksichtigt werden.
Mehrere Antragsverfahren im Kostenfestsetzungsverfahren stellen dieselbe Angelegenheit dar.
Tenor
1.
Der ',Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt ..... wird dahin abgeändert, dass dem Betroffenen weiter 28,56 € als notwendige Auslagen zu erstatten sind.
2.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffene trägt die Staatskasse zu 38 % und der Betroffene zu 62 % mit Ausnahme der Gerichtsgebühr, die der Betroffene trägt. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 22.10.2010 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 25,00 € festgesetzt nebst Verfahrenskosten. Mit Bescheid 'vorn 08.12.2010 wurde der Bußgeldbescheid vom 22.10.2010 zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, Es wurde gemäß § 109a Abs. 2 OWG davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.
Gegen die Auslagenentscheidung vorn 08.12.2010 wandte sich der Betroffene mit dem (ersten) Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.12.2010. Die Verwaltungsbehörde half dem Antrag ah. Mit Bescheid vorn 15.02.2011 wurden die notwendigen Auslagen des Betroffene der Staatskasse auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22.01.2011 wurde die Erstattung von 307,62 aus der Staatskasse begehrt. Mit Bescheid vom 18.04.2011 wurden die zu erstattenden Kosten lediglich in Höhe von 261,21 € festgesetzt.
Hiergegen wandte sich der Betroffene mit dem (zweiten) Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28,04.2011. Er begehrte weitere Kostenfestsetzung in Höhe des Differenzbetrags und beantragte hilfsweise, weitere 11,90 € zu erstatten durch Erhöhung der Gebühr Nr. 5101 VV RVG um 10,00 € zzgl. Ust. Mit Bescheid vom 27.07.2011 wurde - nach Vorlage durch das Amtsgericht- im Wege der Abhilfe dem Hilfsantrag entsprochen und über den am 18.04,2011 bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 11,90 € festgesetzt. Auf Antrag des Betroffenen vom 04.08.2011 wurden mit Bescheid vom 26.08.2011 der Staatskasse die Kosten des Verfahrens über den (zweiten) Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.04.2011 auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 01.09.2011 wurde die Erstattung von 92,82 € aus der Staatskasse begehrt. Mit Bescheid vom 07.10.2011 wurden die zu erstattenden Kosten lediglich in Höhe von 17,85 € festgesetzt. Festgesetzt wurde eine 0,5-Gebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG aus einem Gegenstandswert bis 300 €, mithin 12,50 € nebst Auslagenpauschale und Ust., insgesamt 17,85 €.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem vorliegenden (dritten) Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.10.2011. Er ist der Auffassung, dass für das Antragsverfahren vom 28.04.2011 ein Gegenstandswert von 11,90 € anzunehmen sei. Aus diesem Gegenstandswert wären Gebühren nach dem 3. Teil des RVG angefallen, nämlich eine 1,3-Gebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG, mithin 32,50 €, nebst Auslagenpauschale in Höhe von 6,50 € und Ust. in Höhe von 7,41 €, insgesamt also 46,41 €. Er ist ferner der Auffassung, dass diese Gebühr zweimal angefallen sei, einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und einmal für das gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht. Daher müssten - wie im Antrag vom 01.09.2011 begehrt - 92,82 € erstattet werden,
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des §108 Abs. 1 Satz 2 OWG eingehalten.
III.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet. Dem Betroffenen sind für das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.04.2011 eingeleitete Verfahren notwendige Auslagen für Rechtsanwaltsgebühren In Höhe von insgesamt (einmal) 46,41 € zu erstatten. Nachdem im Ausgangsbescheid vom 07.10.2011 lediglich 17,85 € festgesetzt wurden, war der Bescheid dahingehend abzuändern, dass weitere 28,56 € zu erstatten sind. Die zusätzlich begehrte Erstattung weiterer 46,41 € hat dagegen keinen Erfolg.
1.
Gemäß dem eindeutiger Wortlaut der Vorbemerkung 5 Abs. 4 Nr, 1 VV RVG fallen gesonderte Gebühren nach dem 3. Teil des VV RVG (Nummern 3100ff) an in:
- Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG) und
- Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 Abs. 1 5, 1 Nr. 3 'OWiG).
- Nicht erfasst von der Verweisung ist der hier nicht (mehr) streitgegenständliche Fall des § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWIG, das Verfahren gegen einen selbständigen Kostenbescheid.
Der Bescheid vom 18.04.2011 ist ein Kostenfestsetzu...