Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2010 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 22.05.2008 auf der R.straße in B. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über weitere Schmerzensgeldansprüche aufgrund Verkehrsunfalls.

Der Kläger fuhr am 22.05.2008 gegen 13.30 Uhr in B. auf der bevorrechtigten R. straße mit einem Motorroller. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw … amtliches Kennzeichen …, fuhr unter Missachtung des Vorfahrtsrechts des Klägers aus der B.gasse in die R.straße ein, so dass es zu einer Kollision kam. Für den Kläger war dieser Unfall unvermeidbar.

Durch den Unfall wurde der Kläger verletzt. Er prallte mit dem Motorroller frontal gegen den linken vorderen Kotflügel des beklagtischen Pkws. Durch die Wucht des Aufpralls wurde der Kläger über die Motorhaube des Pkws geschleudert und kam auf der Fahrbahn zum Liegen. Dabei erlitt er folgende Verletzungen:

  • Hintere Kreuzbandteilruptur mit leichter Instabilität linksseitig,
  • Kniedistorsion links,
  • multiple, breitflächige Schürfwunden an beiden unter Extremitäten,
  • Platzwunde über der rechten Patella,
  • Platzwunde über dem linken Unterschenkel,
  • Schädelprellung,
  • Nasenprellung,
  • Prellung und Abschürfung des rechten Armes.

Der Kläger musste verletzungsbedingt über einen Zeitraum von 6 Wochen eine Orthese tragen, wodurch die Bewegungs- und Gehfähigkeit eingeschränkt war. Ferner musste sich der Kläger über einen längeren Zeitraum krankengymnastischer Behandlung unterziehen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers betrug vom Unfalltag, d.h., dem 22.05.2008 bis zum 06.06.2008 100 %, vom 07.06.2008 bis 05.07.2008 60 %, vom 06.07.2008 bis 17.07.2008 40 % und vom 18.07.2008 bis 09.10.2008 20 %.

Durch die Verletzung am Knie verblieb eine Narbe am Kniegelenk des Klägers.

Die von Klägerseite gegenüber der Beklagten geltend gemachten Schadenspositionen wurden vollständig reguliert mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Schmerzensgeldes. Die Höhe des von Klägerseite geforderten und von Beklagtenseite regulierten materiellen Schadens betrug 322,50 EUR. Daneben regulierte die Beklagte einen Schmerzensgeldbetrag von 2.800,00 EUR. Von Seiten der Beklagten wurden auch die mit dem regulierten Schaden im Zusammenhang stehende vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,49 EUR beglichen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2010 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis 13.08.2010 aufgefordert, ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 EUR zu regulieren. Mit Schreiben vom 12.08.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie an ihrer Abrechnung des Schmerzensgeldes festhält.

Der Kläger trägt vor, dass durch seine Verletzungen durch den Unfall am 22.05.2008 ein Dauerschaden verblieben sei. Er, der Kläger, sei seit dem Unfall bei sportlichen Aktivitäten erheblich eingeschränkt und werde dies auch dauerhaft bleiben. Insbesondere werde eine Instabilität des linken Knies verbleiben. Ferner sei zum heutigen Zeitpunkt die Entwicklung des unfallbedingten Dauerschadens noch nicht absehbar. Insbesondere sei noch nicht absehbar, welche Spätfolgen im Zusammenhang mit der verbliebenen Instabilität des linken Knies noch eintreten werden. Ferner trägt der Kläger vor, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sich auf einem Gegenstandswert von 4.322,50 Euro abzüglich des bereits regulierten Betrages von 359,49 EUR errechneten. Damit seien aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 29.07.2010 anwaltliche Kosten in Höhe von 43,31 EUR angefallen.

Die Klagepartei stellte ursprünglich folgenden Klageantrag:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.08.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.08.2010 zu bezahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpf...

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