Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.6.2016 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 14,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.6.2016 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um weiteres Schmerzensgeld aus einem Unfall vom 1.8.2014.

Am 1.8.2014 gegen 6.35 Uhr kam es in der Brettergartenstraße in Nürnberg, Höhe Holsteiner Straße, zwischen dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw, amtliches Kennzeichen … und dem Kläger zu einem Unfall. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkws, der Unfallbeteiligte …, bog an der beschriebenen Kreuzung nach links in die Holsteiner Straße ab und übersah dabei den aus der entgegengesetzten Richtung bevorrechtigt herannahenden Kläger auf seinem Grad, weswegen es im Kreuzungsbereich zur Kollision kam und der Kläger stürzte. Der Kläger stürzte über die Motorhaube des Fahrzeugs, welches bei der Beklagten versichert ist und verletzte sich hierbei.

Zunächst wurden folgende Verletzungen beim Kläger festgestellt:

Stumpfes Bauchtrauma, Zerrung Acromioclaviculargelenk rechts, Prellung linke Hand, Schürfwunde D2 links, Schürfwunde Knie beidseits. Die Röntgenaufnahmen zeigten einen Gelenkspalt im Acromioclaviculargelenk mit einer Breite von 7 mm. Im Rahmen der Weiterbehandlung wurde eine Schultergelenkssprengung vom Schweregrad Tossy I bis II beim Kläger festgestellt. Sie spätere Weiterbehandlung ab 5.12.2014 in der … Klinik in Nürnberg ergab eine Verletzung des rechten Schultereckgelenks im Sinne Rockwood 1 bis 2 und eine deutliche Krepitation, also Reibegeräusche bei dem seitlichen Anheben der Schulter. Die Bewegung der Schulter nach hinten war deutlich schmerzhaft; im Übrigen jedoch war die Schulter frei beweglich.

Am 15.6.2016 wurde durch die … Klinik die Diagnose Rockwood 2 Verletzung bekräftigt. Der Kläger erlitt eine Beeinträchtigung des Arms von 1/10 in Form von dauerhafter Schmerzhaftigkeit und leichter Bewegungseinschränkung.

Der Kläger wurde aufgrund dieser Verletzung vom 1.8.2014 bis 2.8.2014 stationär behandelt. Vom 1.8.2014 bis 15.8.2014 war er arbeitsunfähig. Er nahm 30 Physiotherapietermine wahr.

Die Beklagte regulierte bis zum 28.4.2016 insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,00 EUR. Sie bot dem Beklagten zunächst am 18.11.2014 ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 EUR an. Mit Schreiben vom 21.1.2015 regulierte sie insgesamt 1.000,00 EUR Schmerzensgeld und bot eine Abfindungszahlung von 500,00 EUR an. Mit Schreiben vom 1.12.2015 regulierte die Beklagte weitere 1.500,00 EUR Schmerzensgeld und bot weitere 1.000,00 EUR gegen Abfindungserklärung an. Insgesamt regulierte die Beklagte bis 28.4.2016 4.500,00 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,00 EUR sei angemessen. Des Weiteren vertritt er die Auffassung, dass die nur stückchenhafte Regulierung des Schmerzensgeldes sich schmerzensgelderhöhend auswirken müsse.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.7.2016 den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18.7.2016 verwiesen.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 1.500,00 EUR liegen sollte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene, anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 14,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Schmerzensgeld keinen Sanktionscharakter haben dürfe. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vertritt sie die Auffassung, dass ein Anspruch mangels eingetretenen Verzuges aufgrund einer zu kurzen Fristsetzung nicht bestehe.

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, insbesondere die ärztlichen Attest, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 14,28 Euro aus §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG, 249 ff. 253 BGB zu.

I.

Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

II.

Der Anspruch besteht auch der Höhe nach. Der Kläger hat gegen die Beklagte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge