Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 121,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 Abs. 1, Satz 1 ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß den §§ 6 Entgeltfortzahlungsgesetz, 7 Abs. 1 StVG einen weiteren Betrag in Höhe von 121,25 EUR als Schadensersatz beanspruchen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es vorliegend nach der Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob sich die Beklagten bezüglich der Zahlung des streitgegenständlichen Betrages in Verzug befanden oder nicht.

Grundsätzlich gehören die zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches notwendigen Anwaltskosten zu den vom Schädiger zu erstattenden Kosten.

Die Beklagten sind daher aufgrund der unstreitigen Haftung bezüglich der Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles gemäß § 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, die adäquat verursachten Schäden auszugleichen.

Zu diesen adäquat verursachten Schäden gehören auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.

Zwar hat vorliegend nicht der bzw. die Geschädigte selbst die Ersatzansprüche gegenüber den Beklagten geltend gemacht, sondern vorliegend handelt es sich vielmehr um Kosten, die vom Arbeitgeber der Geschädigten aufgrund eines übergegangenen Anspruchs geltend gemacht werden.

Dies ist nach der Auffassung des Gerichts jedoch unschädlich.

Entscheidend ist nur, dass es sich bei den geltend gemachten Anwaltskosten um einen Folgeschaden des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls handelt, für den die Beklagten unstreitig in voller Höhe einzustehen haben.

Es kann dabei nach der Auffassung des Gerichts keinen Unterschied machen, ob dieser zu ersetzende Folgeschaden in der Person des unmittelbar Geschädigten oder aber in der Person desjenigen eingetreten ist, auf den der unmittelbare Schaden durch eine Abtretung oder kraft Gesetzes übergegangen ist.

Die Anwaltskosten wären vorliegend nur dann nicht zu erstatten gewesen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung des Anspruches vorliegend überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre.

Dies ist regelmäßig bei einfach gelagerten Fällen der Fall.

Auch bei einfach gelagerten Fällen sind die Anwaltskosten aber dan zu erstatten, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.

Die Klägerin war vorliegend zwar nicht geschäftlich ungewandt, so dass es insoweit einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht bedurft hätte.

Entscheidend ist aber, dass es bei der Regulierung des Schadens zu einer Verzögerung gekommen ist.

Dabei ist diese Verzögerung zwar nicht bezüglich der Regulierung der von der Klägerin geltend gemachten Positionen eingetreten.

Entscheidend und ausreichend ist nach der Auffassung des Gerichts aber, dass es bei der Regulierung der von der Zeugin Sabine Greff geltend gemachten Schäden zu Verzögerungen gekommen ist.

Die Klägerin hat Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend gemacht die von der Zeugin Sabine Greff auf die Klägerin übergegangen sind.

Gegenüber der Zeugin Sabine Greff wurde der Schaden nur verzögert reguliert, da der Beklagte zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) die notwendigen Auskünfte nicht erteilt hat.

Aus Sicht der Klägerin war deshalb die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig, weil auch bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Positionen eine verzögerliche Regulierung und damit zusammenhängende Schwierigkeiten zu erwarten waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 11, 1. Alternative, 713 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 121,25 EUR festgesetzt.

Die Berufung gegen das Urteil wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen.

 

Unterschriften

gez. Funke Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1255456

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