Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz und Nebenkosten aus einem beendeten Mietverhältnis
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.783,47 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.763,47 DM seit dem 31.02.1983 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage wegen der Zinsmehrforderung abgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte hatte eine dem Kläger gehörende Wohnung gemietet für die Zeit vom 01.08.77 bis 31.12.1981. Sie übergab die Wohnungsschlüssel dem Kläger wieder am 30.12.1981. Sie hatte die Neubauwohnung als erste Mieterin bezogen.
Der Kläger begehrt Mietnebenkosten und Schadensersatz aus der Beschädigung von Fliesen und einer Wanne.
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte noch Mietnebenkosten schuldet und inwieweit sie verpflichtet ist, dem Grunde und der Höhe nach Schadensersatz wegen angeblich beschädigter Wandfliesen und einer Badewanne zu leisten … Es wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 1.763,47 DM nebst 15 % Zinsen aus 1.763,47 DM seit dem 31.03.1982 zuzüglich weiterer 20,– DM zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gemäß Beweisbeschluß vom 28.04.1982 und des weiteren Beschlusses vom 20.04.1983 ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen … und … Insoweit wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 03.06.1983. Ferner sind aufgrund des erstgenannten Beweisbeschlusses zwei Sachverständigengutachten eingeholt worden. Wegen des Inhalts der Gutachten wird auf dieselben vom 02. Dezember 1982 und 10. Februar 1983 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
I.
An Nebenkosten ist die Beklagte verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 158,31 DM an den Kläger zu zahlen. Unstreitig sind zwischen den Parteien an Nebenkosten folgende Positionen:
Wasser 82,50 DM plus 19,50 DM,
Grundgebühren 10,– DM,
Kanalgebühren 141,30 DM,
VEW-Anteil 7,84 DM und einmal Mehrwertsteuer in Höhe von 7,28 DM,
was insgesamt 268,42 DM ausmacht.
Streitig war zwischen den Parteien die Position Straßenreinigung in Höhe von 0,93 DM. Die Verpflichtung dem Grunde nach zur Zahlung ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Ziffer b des Mietvertrages und nach Ziffer f werden diese Kosten auf die Mieter des Hauses nach Personenzahl umgelegt. Die Höhe dieses Betrages wird nicht bestritten, so daß diese 0,93 DM zuzusprechen waren, wie aus dem gleichen Grunde auch die Kehrgebühren in Höhe von 18,80 DM. Soweit ferner im Streit waren Müllgebühren in Höhe von 30,– DM, ergibt sich die Verpflichtung dem Grunde nach aus § 4 Abs. 2 b des Mietvertrages und rechnerisch ist der Betrag von 30,– DM von dem Kläger zutreffend damit begründet worden, daß die Müllgebühren, die ebenfalls auf die Mieter des Hauses nach Personenzahl umgelegt werden, pro Wohnung monatlich 2,50 DM betragen, was jährlich 30,– DM ergibt. Soweit letztlich im Streit waren die Kosten für die das Haus betreffenden Versicherungen in Höhe von 110,76 DM, so ist dieser Betrag rechnerisch richtig ermittelt worden und insoweit auch von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde nach ergibt sich insoweit wieder aus § 4 Abs. 2 Ziffer e des Mietvertrages und wird auch wiederum nach Ziffer f dieses Absatzes nach der Personenzahl ausgerechnet und umgelegt. Insgesamt waren deshalb an streitigen Nebenkosten 160,49 DM zuzusprechen. Die Gesamtnebenkostenforderung des Klägers beläuft sich folglich auf 428,91 DM, wovon indessen 270,60 DM als Vorauszahlung abzuziehen sind, mit der Folge, daß zugunsten des Klägers eine Restforderung in Höhe von 158,31 DM verbleibt.
II.
An Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache sind dem Kläger für die beschädigten Wandfliesen 247,40 DM und für die Beschädigung der Wanne 1.798,64 DM zuzusprechen.
a) Unstreitig ist, daß die Beklagte im Bad mehrere Löcher gebohrt hat, um einen Schrank anzubringen. Der durchgeführte Ortstermin ergab das Gleiche, wie es auch der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt hat. Mit einem offensichtlich 10 mm-Bohrer sind nach dem Gutachten 6 Bohrlöcher verursacht worden, die aufgrund der Größe des Bohrers 12 Wandfliesen in den letzten beiden Schichten der Badverfliesung beschädigt haben. Soweit die Beklagte sich damit verteidigt, daß ein größerer Schrank aufgehängt worden mußte und deshalb Bohrlöcher dieser Art erforderlich waren, so weiß das Gericht aus eigener Kenntnis, daß selbst sehr große und schwere Schränke mit zumindest kleineren, als 10 mm-Dübeln aufgehängt werden können, wenn die sachgerechte Art der Aufhängung gewählt wird, z.B. an einer Schiene oder einem extra Balken. Wenn die Beklagte hier unfachmännisch mit 10 mm-Bohrern arbeitet und dabei die angrenzenden Fliesen jeweils mit beschädigt, so muß sie sich vorhalten lassen, daß sie hier aufgrund ihrer unfachmännischen Arbeit eine nicht gerechtfertigte Beschädigung der Wandfliesen im Bad verursacht hat und deshalb zum Ersatz dieser Fliesen verpflichtet ist. Der Sac...