Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Urteil vom 01.10.1976)

 

Tenor

Der Beklagte wird über das Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01. Oktober 1976 hinaus verurteilt, an den Kläger noch 11 % Zinsen von 963,– DM seit dem 15. Oktober 1975 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 15. September 1965 mietete der Beklagte von dem Kläger eine Wohnung. Im Mietvertrag war vereinbart daß der Beklagte die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten vornehmen sollte. (§ 18 Abs. IV des Mietvertrages, Blatt 9 bis 21 d.A.).

Der Beklagte ließ durch einen Maler Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung zuletzt im Frühjahr 1973 durchführen. Hierfür wandte er knapp 1.200,– DM auf. Der Beklagte räumte die Wohnung im Juni 1975. Nachdem es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Renovierung der Wohnung gekommen war, leitete der Kläger ein Beweissicherungsverfahren ein. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige S. erstattete unter dem 04. Juli 1975 sein Gutachten, dem eine Fotodokumentation beigefügt war. Auf das Gutachten (110 H 8/75 Amtsgericht Dortmund) hat der Kläger Bezug genommen.

Durch Grundurteil vom 12. März 1976 hat das Amtsgericht Dortmund für Recht erkannt:

„Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung der für die Durchführung von Schönheitsreparaturen erforderlichen Kosten besteht dem Grunde nach soweit die Schönheitsreparaturen nicht durch die erfolgten Umbauarbeiten in der von dem Beklagten früher bewohnten Wohnung in Dortmund-Schüren, Bergmeisterstraße 9, 1. Obergeschoß, wieder zunichte gemacht worden wären.”

Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Grundurteils wird verwiesen.

Anschließend hat der Beklagte einen Teilbetrag von 1.000,– DM aus der Gesamtforderung des Klägers anerkannt. Entsprechend dem Anerkenntnis ist auf Antrag des Klägers am 01. Oktober 1976 ein Teilanerkenntnisurteil verkündet worden.

Mit der Klage hat der Kläger zunächst Schadensersatzansprüche in Höhe des vom Sachverständigen S. in seinem Gutachten ermittelten Gesamtaufwandes für die Renovierungskosten (2.525,– DM) geltend gemacht.

Nach Erlaß des Grundurteils hat der Kläger seinen Anspruch insoweit ermäßigt, als er mit Rücksicht auf den nach Auszug des Beklagten erfolgten Umbau für die Tapezierung von 9,85 qm Wandfläche keinen Ersatz mehr verlangt. Ob diese oder eine größere Fläche von dem Umbau betroffen gewesen ist, ist unter den Parteien streitig.

Nach Vernehmung der Zeugen P. und W. ist unstreitig geworden, daß das Türblatt der Wohnungseingangstür einen normalen Anstrich hatte und nicht, wie vom Kläger zunächst behauptet, naturbelassen war.

In der Küche, im Bad und im WC sowie an den Balkontüren der Wohnung hatte der Beklagte zusätzliche Installationen anbringen lassen bzw. Klebehaken auf den Wandfliesen angebracht und bei seinem Auszug zurückgelassen. Die zusätzlich angebrachten Installationen und die Klebehaken hat der Sohn des Klägers, der die Wohnung seit dem Auszug des Beklagten bewohnt, entfernen lassen.

Ein bei Einzug vorhandenes Arbeitsbrett in der Küche der Wohnung hat der Beklagte im Laufe der Mietzeit abgebaut und bei Auszug nicht wiedermontiert. Der Kläger hat hierzu erklärt, daß sein Sohn ein neues Arbeitsbrett angebracht habe.

Im Laufe des Verfahrens ist unstreitig geworden, daß der Toilettendeckel von dem Beklagten beschädigt worden ist und für die Anschaffung eines neuen Deckels 49,– DM aufgewandt worden sind.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.446,14 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1975 abzüglich durch Teilanerkenntnisurteil vom 01. Oktober 1976 ausgeschiedener 1.000,– DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage im übrigen abzuweisen.

Zu den vom Sachverständigen S. festgestellten Mängeln am Fußboden behauptet der Beklagte, daß diese Mängel ohne sein Zutun einige Monate nach dem Einzug aufgetreten seien und auch dem Kläger mitgeteilt worden seien. Der Kläger habe die Ausbesserung zugesagt.

Der Beklagte behauptet weiter, daß durch den Elektroanschluß in der Küche keinen Fliesen beschädigt worden seien und daß entgegen den Feststellungen des Sachverständigen die Telefonleitung im Wohnzimmer unter Putz verlegt und übertapeziert worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeuginnen P. und W. (Protokoll vom 15. März 1977, Blatt 90 ff d.A.).

Das Gutachten des Sachverständigen S. war Gegenstand des Beweises (Protokoll vom 28. Januar 1977, Blatt 77 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Dem Kläger stehen über den vom Beklagten anerkannten Teil des Klageanspruchs hinaus nur noch die geltend gemachten Zinsen zu. Im übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Durch das rechtskräftige Grundurteil des Amtsger...

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