Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von Schadenersatz

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien haben am 2.11.2000 einen schriftlichen Mietvertrag über die im Hause Tschaikowskistr. 14, 04105 Leipzig, gelegenen Gewerberäume, deren Vermieter die Klägerin ist, geschlossen. Gemäß § 2 des Mietvertrages wurden die Räume zum Zwecke des Betreibens eines Unternehmens des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes mit Betrieb von Veredlungsmaschinen wie Laserbeschrifter, Stickautomaten u.ä. Werbeartikel vermietet. In § 7 des Mietvertrages hat der Mieter erklärt, dass sich die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Vor Einzug wurde ein Übergabeprotokoll am 01. Dezember 2000 gefertigt, in dem die Mieterin die ordnungsgemäße Übergabe der Gewerberäume in bezugsfertigem Zustand bestätigte und lediglich kleine Restarbeiten seitens des Vermieters festgehalten wurden.

§ 17 des Mietvertrages enthält folgende Regelung:

  1. „Die Mietsache ist bei Beendigung der Mietzeit in vertragemäßen Zustand, geräumt und vollständig gereinigt, mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.
  2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der bei Beginn gem. Übergabeprotokoll festgestellte Zustand herzustellen und in diesem Zustand an den Vermieter zu übergeben.”

Das in dem Gewerberäumen befindliche Parkett wurde 1997 verlegt.

Das Mietverhältnis endete am 31.07.2003. Die Übergabe der Wohnung erfolgte am 30. Juli 2003. Malerarbeiten führte die Beklagte nicht durch.

Bei der Übergabe fertigten die Parteien ein Abnahmeprotokoll. Wegen der Einzelheiten des Abnahmeprotokolls wird auf das Abnahmeprotokoll (Blatt 21–24 der Akte) verwiesen. Der Beklagte wurde mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin Herrn Rechtsanwalt Jungermann vom 06.08.2003 zur Ausführung der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Schönheitsreparaturen unter Fristsetzung aufgefordert. Da die Beklagte auf das Schreiben nicht reagierte, beauftragte die Klägerin schließlich verschiedene Firmen mit der Durchführung von Reparaturleistungen.

Die Firma Parkett Schmittchen hat mit Rechnung vom 02. Oktober 2003 für erbrachte Parkettarbeiten in dem streitgegenständlichen Objekt einen Betrag in Höhe von 1.127,20 EUR geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung (Bl. 28 d.A.) verwiesen. Der Hausmeisterservice Uwe Kutzscher erstellte für die in den Gewerberäumen getätigten Malerarbeiten an Wand- und Deckenflächen sowie dem Verschließen von Dübellöchern dem Kläger eine Rechnung in Höhe von 676,10 EUR. Weiterhin hat die Firma Kutzscher Hausmeisterservice ausweislich der Rechnung vom 11. Oktober 2003 für die Demontage und Entsorgung eines Tresens sowie für die Beseitigung von Putzschäden am Wandanschluss nach Entfernung des Tresens einen Betrag in Höhe von 174,00 EUR in Rechnung gestellt. Ferner verlangte die Firma Kutzscher Hausmeisterservice mit Rechnung vom 11. Oktober 2003 für die Demontage von Jalousien in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten einen Betrag in Höhe von 23,20 EUR. Darüber hinaus macht die Firma Kutzscher für die Koordination der einzelnen Gewerke vor Ort einen Betrag in Höhe von 58,00 EUR geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Beträge wird auf die Abrechnung der Firma Kutzscher vom 11.10.2003 (Bl. 30–34) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, die Gewerberäume seien durch die Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses überdurchschnittlich abgewohnt gewesen. Der Parkettboden sei im Rahmen der Nutzung der Gewerberäume dadurch stark abgenutzt, weil mit Bürostühlen auf ihm „hin und hergefahren” worden sei. Der Parkettboden sei im Bereich der Bürostühle dermaßen abgenutzt, dass er in einem Umfang von einem m² Vertiefungen von mehr als 3 mm aufgewiesen habe und sich sogar farblich vom übrigen Parkett abgehoben habe. Die Oberfläche mit samt Versiegelung sei zerstört gewesen. Die vormals aufgebrachte Versiegelung auf dem Parkettboden sei für die gewerblich genutzten Räume geeignet gewesen. Die Beschädigung des Parketts sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die Räumlichkeit nicht ordnungsgemäß gepflegt habe und weder geeignete Stuhlrollen genutzt, noch sonst irgendeine Schutzvorkehrung getroffen habe. Darüber hinaus seien die Wand- und Deckenflächen der Räumlichkeiten überobligatorisch abgenutzt gewesen. Sowohl im Ladenraum als auch in den dahinterliegenden Räumen seien Beschädigungen der Wandflächen durch Dübellöcher aufgetreten. Weiterhin sei die rechte Wand des Ladenraums mit 2 rötlichen Flecken verschmutzt gewesen. Die linke Wandfläche des Ladenraums über der Heizung sei stark verschmutzt, ein dort ehemals hängendes Bild habe sich deutlich von der Wand abgezeichnet. Zur Beseitigung der Mängel an den Wänden und zur Herstellung des ver...

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