Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 93,29 DM (i.B.: Dreiundneunzig 29/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Mai 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Mit schriftlichem Vertrag vom 21.04.1998 mieteten die Beklagten von dem Kläger eine in Telgte belegene Wohnung. Die Parteien vereinbarten eine Kaltmiete von monatlich 1.350,00 DM. Außerdem haben sie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 250,00 DM, insgesamt monatlich somit 1.600,00 DM zu zahlen.
Mit Wirkung von November 1998 mindern die Beklagten die Kaltmiete um monatlich 12 %, also um jeweils 160,00 DM. Bis einschließlich Januar zahlten sie zwar zunächst die vollständige Miete. Ende Oktober kündigten sie aber bereits an, daß die Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen würden.
Ab Februar 1999 kürzten die Beklagten die monatliche Miete um jeweils 162,00 DM. In diesem Monat zogen sie für die Monate November, Dezember 1998 sowie Januar 1999 jeweils weitere 162,00 DM von der Mietzahlung ab.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger restliche Mietzinszahlungen für den Zeitraum von Februar 1999 bis einschließlich November 1999. Er verlangt ferner restliche Nebenkosten für die Zeit vom 01.06. bis zum 30.09.1998 in Höhe von 55,22 DM sowie die Erstattung von Kosten für die Reparatur eines Rollotrongerätes in Höhe von 190,68 DM.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.917,85 DM nebst 4 % Zinsen von 1.027,22 DM seit dem 22.05.1999, von weiteren 1.350,13 DM seit dem 15. Oktober 1999 und von weiteren 514,60 DM seit dem 04. Januar 2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Wohnung sei mit mehreren Mängeln behaftet. Deswegen seien sie zu der vorgenommenen Mietminderung berechtigt gewesen. Außerdem hätten sie für den Kläger im Rahmen des Mietverhältnisses Beträge verauslagt, welche von dem Kläger zu tragen gewesen seien. Insoweit erklären die Beklagten die Aufrechnung.
Der Kläger bestreitet teilweise die behaupteten Mängel. Er bestreitet desweiteren die behaupteten Gegenansprüche.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen A. und der Zeugin P. ferner durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 25. November 1999 (Bl. 146 ff. d.A.) sowie auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen R. vom 03. Februar 2000 (Bl. 192 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach § 535 BGB in Höhe von 93,29 DM begründet.
Für die Zeit von Februar 1999 bis einschließlich Oktober 1999 hatten die Beklagten insgesamt 14.400,00 DM (9 Monate × 1.600,00 DM) zu zahlen. Zum anderen waren die Beklagten berechtigt, die monatliche Miete um 12 %, also um 162,00 DM, ab November 1998 zu mindern. Das ergibt für die Zeit von November 1998 bis Oktober 1999 einen Minderungsbetrag von 1.944,00 DM. Demgemäß waren die Beklagten berechtigt, diesen Betrag von dem Betrag von 14.400,00 DM in Abzug zu bringen, so daß sie nur 12.456,00 DM zu zahlen hatten. Die Beklagten haben für den Zeitraum von Februar bis Oktober 1998 12.077,87 DM gezahlt, so daß noch eine Restforderung von 378,13 DM verblieb.
Zur Minderung waren die Beklagten berechtigt, weil nach der Überzeugung des Gerichtes die Wohnung mit etlichen Mängeln behaftet ist, so daß eine Mietminderung um 12 % der Kaltmiete gerechtfertigt ist.
Unstreitig ist die Wasserspülung im Bad der Wohnung der Beklagten fehlerhaft. Zwar wurde zwischenzeitlich der ursprüngliche Fehler beseitigt. Unstreitig ist jedoch eine weitere Mangelhaftigkeit gegeben. Die Reparatur des ursprünglichen Mangels hat nämlich – und dies ist unstreitig geblieben – dazu geführt, daß nunmehr der Wasserdruck viel zu niedrig ist. So muß unstreitig die Spülung mindestens fünf- bis sechsmal betätigt werden, um drei Blatt Toilettenpapier wegzuspülen. Darin liegt ein erheblicher Mangel. Auch der vorherige Mangel war von Bedeutung, so daß die Beklagten wegen des Mangels an der Wasserspülung grundsätzlich berechtigt waren, die Kaltmiete um 5 % monatlich zu mindern.
Das gilt auch, soweit die Rolläden in Schlafzimmer und Küche nicht ordnungsgemäß funktionieren. Daß dies der Fall ist, hat die Vernehmung der Zeugin P. ergeben. Die Zeugin hat ausgesagt, daß sich erhebliche Mängel beim Heben und Senken der Rollade im Schlafzimmer ergeben. Es sei auch vorgekommen, daß die Rollade einfach stehengeblieben sei. Das gleiche treffe zu auf die Rollade in der Küche. Auch ...