Tenor
Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.02.2014 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.03.2014 gefassten, in dem Protokoll unter den Überschriften „Behindertengerechter barrierefreier Zugang zum Hauseingang”, „Auftragsvergabe für den Bau eines behindertengerechten barrierefreien Zugang zum Hauseingang” und „Bezahlung der Kosten für einen behindertengerechten barrierefreien Zugang zum Hauseingang” aufgeführten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft M in X. Bei den Beklagten handelt es sich um die übrigen Mitglieder der genannten Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei der Verwalter zugleich beklagter Wohnungseigentümer ist. Der Hauseingang des Gebäudes Mist nur über sechs Stufen zu erreichen. In dem Haus wohnen vier gehbehinderte Personen, davon zwei im Erdgeschoss, die sämtlich auf Rollatoren angewiesen sind.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.02.2014 stand die Schaffung eines behindertengerechten Zugangs zum Hauseingang, der nur über sechs Stufen zu erreichen ist, zur Debatte. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen waren 15 stimmberechtigte Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten.
Zunächst wurde beschlossen, dass der behindertengerechte Zugang in Form eines behindertengerechten Gehwegs geschaffen werden solle. Bei der diesbezüglichen Abstimmung darüber, ob der behindertengerechte Zugang mittels einer Hebebühne oder eines behindertengerechten Gehwegs realisiert werden solle, stimmten 6 Wohnungseigentümer für eine Hebebühne und 8 Wohnungseigentümer für einen behindertengerechten Gehweg.
Sodann wurde beschlossen, dass das Angebot zur Erstellung eines behindertengerechten Zugangs des Garten- und Landschaftsgärtners G bei einem Festpreis von 16.000 EUR angenommen werden solle. Bei der entsprechenden Abstimmung darüber, ob das genannte Angebot von Goder das Angebot des Garten- und Landschaftsgärtners H in Höhe von 17.974,50 EUR angenommen werden solle, stimmten 13 Wohnungseigentümer – bei 2 Enthaltungen – für das Angebot von G.
Bezüglich der Kosten der Maßnahme wurde beschlossen, dass jeder Wohnungseigentümer nach Abschluss der Arbeiten von dem beauftragen Garten- und Landschaftsgärtner eine anteilige „Kostenaufstellung” erhalte und der anteilige Kostenbeitrag bei der Bedarf in zwölf Monatsraten gezahlt werden könne. Der Gesamtbetrag in Höhe von 16.000 EUR solle für kurze Zeit über das Girokonto und die Instandhaltungsrücklage zwischenfinanziert werden.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.03.2014 mit 15 anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümern wurde erneut über die Frage eines behindertengerechten Zugangs beschlossen. Für einen behindertengerechten barrierefreien Zugang zum Hauseingang stimmten 11 Wohnungseigentümer mit 5.334 von 10.000 Miteigentumsanteilen, 3 Wohnungseigentümer dagegen, 1 Wohnungseigentümer enthielt sich. Sodann wurde nochmals über die bereits oben genannten Angebote abgestimmt. Für das Angebot G stimmten 13 Wohnungseigentümer, 2 Wohnungseigentümer enthielten sich. Zudem wurde erneut über die Finanzierung abgestimmt, wobei alle anwesenden oder vertretenen 15 Wohnungseigentümer der bereits oben beschriebenen Finanzierung zustimmten.
Mit Klageschrift vom 11.03.2014, bei Gericht eingegangen an demselben Tag, hat die Klägerin eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss vom 12.02.2014 anhängig gemacht. Der mit Rechnung vom 20.03.2014 von der Klägerin angeforderte Vorschuss wurde am 24.03.2014 eingezahlt und die Klage sodann aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 10.04.2014 am 16.04.2014 dem Beklagtenvertreter zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2014, bei Gericht eingegangen am 25.03.2014, erweiterte die Klägerin die Klage um die Anfechtung des Beschlusses vom 14.03.2014. Der mit Rechnung vom 02.04.2014 angeforderte weitere Vorschuss wurde am 09.04.2014 eingezahlt und die Klageerweiterung sodann am 07.05.2014 dem Beklagtenvertreter zugestellt.
Zu dem konkreten Ausmaß und den Folgen der konkreten Planung des behindertengerechten Zugangs trug die Klägerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 23.05.2014 vor. Bezüglich einer etwaigen Präklusion ihres diesbezüglichen Vorbringens gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 WEG hat sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Die Klägerin behauptet, die Wohnungen seien nicht behindertengerecht gebaut, auch der im Haus befindliche Aufzug habe keine behindertengerechte Größe. Die konkreten Angebote für die Schaffung eines barrierefreien Zugangs seien vorprozessual nicht übersandt worden, vielmehr sei in den Wohnungseigentümerversammlungen lediglich die Skizze der geplanten Rampe hochgehalten worden. Weiter behauptet sie, dass mit Folgekosten zu rechnen sei: Es werde ein Geländer erforderlich sein, auch müsse dem Umstand Rechnung g...