Tenor
1. Der Antrag des Schuldners gem. 765 a ZPO auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21.03.2006 hinsichtlich des Kontos bei der … wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller/Schuldner.
Gründe
Der Schuldner begründet seinen Antrag wie folgt.
Auf dem gepfändeten Konto der … gehe lediglich monatliche Rente in Höhe von 786,35 EUR ein. Weitere Einkünfte habe er nicht. Diese Einkünfte lägen unter der Pfändungsfreigrenze. Im April sei auf die Forderung des oben genannten Gläubigers von insgesamt ca. 300,00 EUR eine Zahlung in Höhe von 250,00 EUR erfolgt.
Durch die Kontopfändung könne er nur innerhalb von 7 Tagen über die Einkünfte verfügen. Laufende Leistungen könnten derzeit nicht vom Konto uneingeschränkt abgebucht werden. Außerdem könne er keine Geldkarte nutzen.
Die Abwägung zwischen den Interessen des Pfändungsgläubigers und den Auswirkungen der Maßnahme auf den Schuldner ließen auf Gläubigerseite keinen Vorteil und auf Schuldnerseite nur erhebliche Nachteile erkennen. Damit stelle der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine sittenwidrige Härte gem. 765 a ZPO dar, und sei aufzuheben.
Der Gläubiger widerspricht der Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, da die Voraussetzungen des § 765 a ZPO nicht vorlägen.
Der Gläubiger erfülle mit der Kontopfändung sein Recht auf Forderungsbefriedigung. Für dem Konto gutgeschriebene Sozialleistungen gewähre § 55 I SGB I hinreichend Vollstreckungsschutz. Da § 55 SGB gerade für den Fall eine Regelung trifft, dass der Schuldner Sozialleistungen bezieht, hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Kontopfändung möglich ist. Wäre eine Pfändung von vornherein unzulässig, hätte der Gesetzgeber keine Regelung für diesen Fall getroffen. Es könne dem Gläubiger auch nicht zugemutet werden, einen evtl. Vermögenserwerb des Schuldners abzuwarten und erst danach eine Pfändung vorzunehmen, denn in der Zwischenzeit könnte ein nachrangiger Gläubiger ein vorrangiges Pfändungsrecht an der pfändbaren Forderung haben. Eine Zwangsvollstreckung ist immer mit Nachteilen des Schuldners verbunden. Diese sind, sofern sie die guten Sitten im Sinne des § 765 a ZPO nicht verletzen, vom Schuldner hinzunehmen.
Gem. § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. § 765 a ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner abfinden. Daher begründet es keine Härte im Sinne des § 765 a ZPO, dass die Vollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt. Anzuwenden ist die Vorschrift nur in besonders gelagerten Fällen, in denen nach den Umständen des Einzelfalls das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde. Dabei sind das Schutzbedürfnis des Gläubigers und die Schuldnerbelange im Rahmen einer Interessenabwägung gegenüberzustellen. Vollstreckungsschutz kann nur gewährt werden, wenn die Interessenabwägung eindeutig zugunsten des Schuldners ausfällt. (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl. Rdn. 5, 6 zu 765 a).
Dies ist hier nicht der Fall.
Härten bringt jede Zwangsvollstreckung mit sich. Mit diesen Härten muss sich der Schuldner abfinden, wenn er nicht in der Lage ist, eine fällige Schuld zu begleichen. Die Auswirkungen der Kontopfändung, z. B. dass er keine Überweisungen tätigen oder eine Geldkarte nutzen kann sind zwar Eingriffe in seinen Lebenskreis, aber keine unzumutbare Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre. Insbesondere können auch solche ganz besonderen Umstände nicht darin gesehen werden, dass der Schuldner derzeit lediglich unpfändbare Sozialleistungen bezieht. Denn den erforderlichen Pfändungsschutz erlangt er schon über § 55 I SGB. Dass ihm die Kündigung des Girokontos droht, wurde nur telefonisch vorgetragen.
Ob die Drittschuldnerin als öffentliche Sparkasse ohne weiteres berechtigt ist, die Kontoverbindung auf Grund des Vorliegens eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu kündigen, muss hier nicht geprüft werden. Zum einen ist dieser telefonische Vortrag des Schuldners nicht belegt. Selbst wenn man zum anderen unterstellt, dass eine solche Kontokündigung angedroht worden ist, so ist doch nicht zu besorgen, dass der Schuldner vom bargeldlosen Zahlungsverkehr gänzlich ausgeschlossen wird.
Die durch den Schuldner vorgetragenen Gründe für den Aufhebungsantrag gehen nicht über die mit einer Pfändung regelmäßig einhergehenden Nachteile und Unannehmlichkeiten persönlicher und wirtschaftlicher Art hinaus.
Der Gläubiger hat mit seinem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Titel grundsätzlich ein schützenswertes Vollstreckungsinteresse. Durch die Aufhebung der Zwangsvollst...