Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger erhebt gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag, durch den versicherte Sachen entschädigt werden, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden, welches bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem der Wasserver- und Entsorgung sowie der Heizung oder den damit verbundenen Einrichtungen austritt.
Am 27.02.2000 wurde gegen 21.30 Uhr die Spülmaschine in der Küche in Betrieb genommen. Der Kläger und seine Familie begaben sich zu Bett. Am 28.02.2000 gegen 4.00 Uhr wurde bei dem Betreten der Küche bemerkt, dass aus der verlegten Zuleitung zur Spülmaschine Wasser ausgetreten war. Mehrere Teile der Kücheneinrichtung waren durchnässt und durch Wasser aufgequollen. Beschädigt waren der Spülunterschrank in der Küche, eine Sockelleiste, ein Stück der Spülmaschinenfront sowie ein Stück des Unterschrankkorpus. Der Kläger zeigte der Beklagten den entstandenen Schaden an. Einzelheiten stehen insoweit im Streit. Der Kläger ließ eine Schadensbeseitigung durch die Firma … durchführen, die unter dem 03.04.2000 einen Betrag in Höhe von 3.456,– DM in Rechnung stellte (Bl. 9 d.A.). Der Kläger übermittelte mit Schreiben vom 07.04.2000 den Schadensfragebogen an die Beklagte. Am 10.05.2000 wurde der Schadensort in Augenschein genommen und hierüber eine Verhandlungsniederschrift, die von den Zeugen … und dem Kläger unterzeichnet ist, erstellt (Bl. 31 f. d.A.). Darin heißt es u. a., die Zuleitung sei „wie üblich” bis zum nächsten Morgen unter Druck geblieben.
Der Kläger trägt vor, nach seinen Feststellungen sei das Wasser an dem Dichtungsgummi zwischen dem Anschlussschlauch und der Maschine herausgetreten, und zwar nicht massiv, sondern schleichend. Ca. 2–3 Wochen nach dem Schadensereignis habe sich der Zeuge … bei dem Kläger gemeldet, der ihm den Schadenshergang schilderte. Zwischen dem Kläger und dem Zeugen … sei ein Besichtigungstermin vereinbart worden. Auf die Nachfrage des Klägers hin, ob er den Schaden beheben könne, sei ihm durch den Zeugen Dias „grünes Licht” gegeben worden. Der zur Schadensbeseitigung notwendige Betrag belaufe sich auf 3.456,– DM.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.456,– DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 04.07.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Kläger den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das ständige Unter-Druck-Lassen der Geschirrspülmaschine stelle auch eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte ist gemäß § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes von ihrer Leistungspflicht frei, da der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.12.1986. WuM 1987, 325; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.03.1980, NJW 1985, 332 und Oberlandesgericht Oldenburg. Urteil vom 18.10.1995, AuS 1996, 236 sowie Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.08.1988, NJW-RR 1989, 798; ebenso LG Düsseldorf, RuS 1994, 109 sowie LG München 1, NJW-RR 1995, 860, wobei hier eine Waschmaschine streitgegenständlich war) liegt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers vor, wenn er die Geschirrspülmaschine gewohnheitsmäßig über längere Zeiträume unbeaufsichtigt und unter Druck stehen lässt. Grobe Fahrlässigkeit in § 61 VVG bedeutet einen besonders groben Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt. Sie liegt dann vor, wenn einfache und sich aufdrängende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was unter den gegebenen Umständen jedermann einleuchten musste. Der Kläger hat sich grob fahrlässig verhalten. Er verließ die Geschirrspülmaschine beim Zubettgehen. Erst am nächsten Morgen gegen 4.00 Uhr wurde beim Betreten der Küche bemerkt, dass aus der verlegten Zuleitung zur Spülmaschine Wasser ausgetreten war. Nach der vom Kläger unterzeichneten Verhandlungsniederschrift vom 10.05.2000 entsprach diese Vorgehensweise, d. h. das Unter-Druck-Lassen der Zuleitung, der Üblichkeit. Angesichts dessen reicht das pauschale Bestreiten des Klägers hinsichtlich des regelmäßigen Unter-Druck-Lassens der Zuleitung nicht aus. Es ist ihrerseits nicht vorgetragen worden, dass hier ausnahmsweise, etwa versehentlich, die Zuleitung unter Druck gelassen worden sei. Es ist allgemein bekannt, dass die Schlauchverbindungen zu Geschirrspül- oder ähnlichen Maschinen und die dazugehö...