Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Wohnungsmieters für Wasserschäden durch auslaufende Spülmaschine
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Entsteht im Mietwohngebäude wegen eines Fehlers einer modernen Haushaltsmaschine ein Wasserschaden, so haftet der Mieter als Eigentümer der Maschine für den Schaden nicht aus einem Rechtsgrund der Gefährdungshaftung, sondern nur bei schuldhafter Verletzung von zumutbaren Überwachungspflichten (Anschluß OLG Hamm, 1984-03-27, 27 U 433/83, NJW 1985, 322).
Gründe
(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat auch in der Sache vollen Erfolg, weil eine Gefährdungshaftung zu Lasten des Betreibers einer Spülmaschine weder nach dem Gesetz besteht noch in Literatur und Rechtsprechung angenommen wird (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27. 3. 1984, NJW 1985, 332 (=WM 1985, 253); LG Saarbrücken, Urt. v. 25. 5. 1987, NJW-RR 1987, 1496 (=WM 1989, 558)) und von einer schuldhaften, d. h. fahrlässigen Verletzung von zumutbaren Überwachungspflichten durch die Beklagten im Hinblick auf die von ihnen in der Küche ihrer im 1. Obergeschoß gelegenen Mietwohnung betriebene automatische Geschirrspülmaschine als Haftungsgrundlage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweiter Instanz nicht ausgegangen werden kann.
Entgegen der Meinung der Klägerin stellt das bloße Einbringen von modernen Haushaltsgeräten, wozu auch Spülmaschinen und Waschmaschinen gehören, in eine Etagenwohnung, keinen Verstoß gegen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Vielmehr gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache in der heutigen Zeit, daß sich Bewohner solcher technischen Hilfsmittel bei der Haushaltsführung bedienen.
Mit dem Einbringen solcher technischer Haushaltsgegenstände in die Mietsache und deren Betrieb übernimmt der Mieter auch nicht eine verschuldensunabhängige Verantwortung und Haftung für jeden Schaden an der Mietsache, der infolge einer Funktionsstörung oder eines technischen Defekts dieses Gerätes entstehen könnte. Eine allgemeine Gefährdungshaftung für den Betrieb technischer Haushaltsgeräte ist dem Privatrecht fremd (vgl. LG Saarbrücken und OLG Hamm a.a.O.).
Andererseits ist allgemein bekannt, daß an die Hauswasserleitung angeschlossene automatische Wasch- oder Geschirrspülmaschinen nicht zu den Einrichtungsgegenständen einer Wohnung gehören, deren Betrieb unter allen Umständen als absolut und in jeder Hinsicht objektiv gefahrlos angesehen werden kann. Vielmehr ist diesem Betrieb die Gefahr immanent, daß ungewollt Wasser über- oder auslaufen kann, sei es durch einen Bedienungsfehler, einen Funktionsfehler oder durch eine technische Panne am Gerät. Dessen ist sich in aller Regel der Betreiber auch bewußt. Ihn trifft daher die im allgemeinen auch nicht verkannte Verpflichtung, durch geeignete Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß nach Auftreten einer Störung, sei es am Gerät selbst oder im Bereich der Wasserzuleitung, alsbald ein weiterer Wasseraustritt verhindert werden kann (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
Ein haftungsbegründeter Verstoß gegen diese Verpflichtung ist indes den Beklagten nicht anzulasten. Ein solcher Verstoß liegt nicht bereits darin, daß die Beklagten nach der Behauptung der Klägerin den Geschirrspüler nicht laufend haben warten und überprüfen lassen. Bei modernen automatischen Wasch- bzw. Geschirrspülmaschinen sind die Gefahren technischer Pannen am Gerät selbst verhältnismäßig gering. Eine dem Mieter obliegende Überprüfungspflicht auf mögliche Fehlfunktionen kann bei einem gerade 5 Jahre alten Gerät allenfalls dann verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, daß das Gerät nicht störungsfrei arbeitet. Daß solche Anhaltspunkte vorhanden waren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Jedoch beinhaltet der Betrieb einer Waschmaschine oder einer Geschirrspülmaschine immer die latente Gefahr, daß durch Störungen des Waschvorgangs Wasser aus der Maschine austritt, bzw. der unter erheblichem Wasserdruck stehende Zuleitungsschlauch platzen kann. Wegen dieser Gefahr von Wasserschäden ist zu verlangen, daß eine Geschirrspülmaschine, solange sie läuft, ständig beaufsichtigt wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweiter Instanz haben indes die Beklagten gegen diese Aufsichtspflicht nicht verstoßen. Vielmehr sind sie bei dem Betrieb der Spülmaschine zugegen gewesen, konnten jedoch wegen der Eigenart des Defekts weder diesen noch den Wasseraustritt aus der Maschine bemerken und entsprechend reagieren. Sie wurden erst durch den Hinweis des unter ihrer Wohnung damals wohnenden Zeugen Z., daß Wasser in seiner Küche von der Decke tropfe, auf einen möglichen Defekt hingewiesen und haben darauf sofort reagiert. So hat der Zeuge Z. bei seiner Einvernahme angegeben, er habe sofort, als er das Wasser an der Decke bemerkt habe, die Beklagte zu 2) angerufen. Diese habe sich auch sofort bei ihm den Schaden angesehen und zwar zunächst gemeint, es könne nicht aus ihrer Wohn...