Tenor

I.Die Beklagte wird verurteilt, künftig mit Wirkung zum Beginn des Betriebskostenabrechnungszeitraums 01.01.1997 im Verhältnis zur Klägerin die laufenden Betriebskosten für Wasser, Abwasser und Müllentsorgung bis zur Ausstattung der Wohnung im Grundstück Mozartstr. 17 mit Verbrauchserfassungsgeräten nach dem Verhältnis der die Wohnung bewohnenden Personen umzulegen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.Das Urteil ist für beide Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Änderung des Umverlegungsmaßstabes für die verbrauchsabhängigen Betriebskosten wie Wasser-, Abwasser- und Müllgebühren.

Die Klägerin ist gemäß schriftlichen Mietvertrags vom 04.06.1957 Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Es handelt sich um eine preisgebundene Wohnung in der zweiten Etage des Anwesens Mozartstr. 17 in Weimar. In dem Haus wohnen derzeit 9 verschiedene Mietparteien mit insgesamt 24 Personen. Die Klägerin bewohnt eine Teilwohnung von 80,75 m² Größe allein. In anderen Wohnungen des Anwesens mit vergleichbarer Größe wohnen Familien mit mindestens 3, teilweise 5 Personen.

Mit Schreiben vom 07.08.1991 hatte die Beklagte von ihrem Gestaltungsrecht nach § 1 Abs. 1 der Betriebskostenumlageverordnung Gebrauch gemacht und als Umlegungsmaßstab das Verhältnis der Wohnflächen bestimmt.

Bereits vor der ersten Betriebskostenabrechnung am 28.06.1993 hatte die Klägerin mit Schreiben vom 27.04.1992 die Beklagte aufgefordert, die verbrauchsabhängigen Kosten nach Personen umzulegen. Die Beklagte lehnte dies jedoch zunächst ab. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 26.01.1994 hin erklärte die Beklagte dann mit Schriftsatz vom 07.02.1994, daß der Vereinbarung eines anderen künftigen Umlegungsmaßstabes nichts entgegenstände, wenn alle anderen Mietvertragsparteien dem zustimmen würden. Mit Schreiben vom 19.03.1994 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß alle Mietyertragsparteien mit einer Umlage der verbrauchsabhängigen Kosten nach Personenzahl einverstanden sind und legte eine entsprechende Unterschriftenliste vor. Dennoch lag den Betriebskostenabrechnungen vom 13.04.1994 und 09.11.1994 für die Zeiträume 1992 und 1993 wiederum als Umlegungsmaßstab die Wohnfläche zugrunde.

Die Klägerin zahlte ab dem Abrechnungszeitraum 1992 die Nebenkosten nur unter Vorbehalt.

Die Klägerin hält im Hinblick auf die unterschiedliche Belegungsdichte der Wohnungen den von der Beklagten gewählten Umlegungsmaßstab nach Quadratmeter pro Wohnfläche für unbillig und verlangt deshalb eine nach billigen Gesichtspunkten zu bestimmende Abänderung des Verteilungsschlüssels.

Die Klägerin ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 MHG der Ansicht, daß die Änderung des Umlegungsmaßstabs auch während der laufenden Abrechnungsperiode möglich sei.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ab dem Abrechnungszeitraum 01.01.1994 künftig die verbrauchsabhängigen Betriebskosten wie Wasser, Abwasser und Müllgebühren nach Maßgabe eines durch das Gericht zu bestimmenden, billigen Umlagemaßstabs abzurechnen;
  2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ab dem Betriebskostenabrechnungszeitraum 01.01.1994 die laufenden Betriebskosten für Wasser, Abwasser und Müllentsorgung bis zur Ausstattung der Wohnung im Grundstück Mozartstr. 17 mit Verbrauchserfassungsgeräten nach dem Verhältnis der die Wohnung bewohnenden Personen umzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Umlegungsmaßstab nach Quadratmeter pro Wohnfläche sei sachgerecht und entspreche den Vorgaben der §§ 3 bis 9 der Betriebskostenumlageverordnung.

Eine Verpflichtung der Beklagten mit der Klägerin und den weiteren Mietparteien im Hause, einen anderen Umlegungsmaßstab als den derzeitigen zu vereinbaren, sei aufgrund der konkreten Umstände sowie der Gesetzeslage, die dem Vermieter die Wahlmöglichkeit gibt, nicht gegeben.

Auf jeden Fall könne die Klägerin eine Änderung des Umlegungsmaßstabes nicht rückwirkend ab dem 01.01.1994, sondern wenn überhaupt, dann nur für die Zukunft verlangen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, für künftige Abrechnungsperioden bei der Umlegung der Wasser-, Abwasser- sowie der Müllabfuhrkosten im Hause Mozartstr. 17 den Verteilungsschlüssel dahingehend zu ändern, daß im Verhältnis zur Klägerin künftig nach Kopfteilen, also nach der Zahl der Hausbewohner, abgerechnet wird.

Das weitergehende Klagebegehren, wonach die Änderung des Umverlegungsmaßstabes bereits mit Wirkung ab dem Abrechnungszeitraum 01.01.1994 erfolgen sollte, war dagegen abzuweisen.

Zwar hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, daß der von ihr gewählte Umlagemaßstab den Bestimmungen der §§ 3 bis 9 der Betriebskostenumlageverordnung entspricht. Nach §§ 3 und 3 a der Betriebskostenumlageverordnung können die Kosten der Wasse...

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