Tenor

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

 

Gründe

Gegen den Betroffenen ist am 20.06.2011 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 20.01.2011 einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 Abs. 2a StVG schuldig gemacht zu haben.

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verwaltungsbehörde erließ gegen den Betroffenen mit Verfügung vom 23.02.2011 einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20.01.2011. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen wirksam zugestellt. Sodann erhob sein Verteidiger, der seine Bevollmächtigung versicherte und eine Vollmacht nicht zu den Akten reichte, Einspruch. Nach Verhandlungen zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Verteidiger wurde am 20.06.2011 ein neuer Bußgeldbescheid erlassen, der dem Verteidiger förmlich zugestellt worden ist. Dabei ist das Fahrverbot von zwei Monaten unter Erhöhung der Geldbuße auf ein Monat reduziert worden. Da die Zustellung des Bußgeldbescheides vom 20.06.2011 an den Verteidiger mangels Vorlage der schriftlichen Vollmacht unwirksam war, konnte der Bußgeldbescheid vom 20.06.2011 die Verjährung nicht unterbrechen. Bei Eingang der Sache beim Amtsgericht am 20.10.2011 war mithin bereits Verfolgungsverjährung gern. § 26 Abs. 3 StVG eingetreten.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre. Der Betroffene hat bei seiner Anhörung am Tattage den Verkehrsverstoß zugegeben und ergänzt: " Ich habe mal kurz Gas gegeben." Auch sein Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 03.06.2011 vorgetragen, sein Mandant bestreite nicht, dass es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen ist. Die Messung mit dem Provida Gerät hat nach Abzug der Toleranz eine Geschwindigkeit von 136 km/h ergeben. Auf dem Film ist die ordnungsgemäße Beschilderung, d.h. das Verkehrszeichen 274 ( 70 ) zu erkennen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3956547

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