Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 450,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden außerdem gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR freizustellen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin in Höhe von 40 %, den Beklagten gesamtschuldnerisch in Höhe von 60 % auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat aufgrund des Verkehrsunfalls vom 26.11.2009 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen restlichen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 450,00 EUR gemäß §§ 823, 253 Abs. 2 BGB.
Unter Würdigung der ärztlichen Atteste der Dres. … vom 17.01.2012 und der Dr. med. … vom 26.11.2009 (Kopien Bl. 35 und 36 d.A.) steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass bei der Klägerin nicht unerhebliche Verletzungen (HWS-Distorsion, Schädelprellung und Ellenbogenprellung rechts) eingetreten sind. Die Klägerin war unfallbedingt vom 26.11. bis 02.12.2009 zu 100 % arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Die im Durchgangsarztbericht vom 26.11.2009 und im ärztlichen Attest vom 17.01.2012 festgestellten Diagnosen sind für den Vorsitzenden schlüssig und nachvollziehbar, dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Verfahren bestens vertraut und bekannt, dass auch bei niedrigen Kollisionsgeschwindigkeiten nicht ganz unerhebliche Verletzungen des Schulter-Nacken- und Wirbelsäulenbereichs eintreten können. Insbesondere liegen für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die behandelnden Ärzte lediglich eine Verdachtsdiagnose erstellt haben könnten, bzw. aufgrund einer Verdachtsdiagnose eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der ärztlichen Atteste ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 EUR angemessen, so dass sich unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung vom 04.02.2011 ein restlicher Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 450,00 EUR ergibt.
Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des Verkehrsunfalls vom 26.11.2009 bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen
Freistellungsanspruch in Höhe von |
120,67 EUR, |
der sich wie folgt berechnet: |
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Gegenstandswert: 700,00 EUR |
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1,3 Geschäftsgebühr |
84,50 EUR |
Auslagenpauschale: |
16,90 EUR |
Zwischensumme: |
101,40 EUR |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer |
19,27 EUR |
Endsumme: |
120,67 EUR. |
Die weitergehende Klage musste abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen