Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 EUR, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Dezember 2010 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden außerdem gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von der Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR freizustellen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalls vom 26.11.2009 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen restlichen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300,00 EUR gemäß §§ 823, 253 Abs. 2 BGB.

Unter Würdigung des ärztlichen Berichts der Dr. med. … vom 06. September 2010 steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass bei dem Kläger nicht unerhebliche Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule eingetreten sind. Der Kläger war unfallbedingt vom 26.11.2009 bis zum 05. Dezember 2009 zu 100 %, am 06. Dezember 2009 zu 50 % und in der Zeit vom 07. Dezember 2009 bis zum 08. Dezember zu 25 % arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die in dem ärztlichen Bericht festgestellten Diagnosen sind für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar, dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Verfahren bestens vertraut und bekannt, dass auch bei niedrigen Kollisionsgeschwindigkeiten nicht ganz unerhebliche Verletzungen des Schulter-Nacken- und Wirbelsäulenbereichs eintreten können. Insbesondere liegen für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die behandelnde Ärztin lediglich eine Verdachtsdiagnose erstellt haben könnte bzw. aufgrund einer Verdachtsdiagnose eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ärztlichen Berichts ein Schmerzensgeld in Höhe von 900,00 EUR angemessen, so dass sich unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung vom 02. Dezember 2010 ein restlicher Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300,00 EUR ergibt.

Außerdem hat die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des Verkehrsunfalls vom 26.11.2009 bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Freistellungsanspruch in Höhe von

120,67 EUR,

der sich wie folgt berechnet:

Gegenstandswert: 1.200,00 EUR

1,3 Geschäftsgebühr:

84,50 EUR

Auslagenpauschale:

18,90 EUR

Zwischensumme:

101,40 EUR

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer:

19,27 EUR

Summe:

120,67 EUR.

Die weitergehende Klage musste abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI5148793

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?