Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Geschäftsraummiete durch Weitervermietung einer Wohnung an Aussiedler durch Stadt
Beteiligte
Tenor
Die Antragsgegner werden verurteilt, der Stadt H als Mieterin ihrer Wohnung im Hause „Zur W” in H (Wohnung Nr. 22 des Aufteilungsplans) zu untersagen, die Wohnung mit mehr als einer Familie zu belegen bzw. mehr als eine Familie unterzuvermieten.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten haben die Antragsteller sowie die Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. In Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 06.08.1990 wird der Streitwert auf 36.654,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage Zur W in H. In dieser sind die Antragsgegner Eigentümer der im Teilungsplan mit Nr. 22 bezeichneten Eigentumswohnung. Diese hat bei einer Raumfläche von ca. 94,56 qm vier Zimmer. 1 Kammer. Küche. Diele. Bad mit WC und Gäste-WC.
In der Teilungserklärung heißt es u. a. wie folgt:
- Der Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Wohnungen nach Belieben zu benutzen, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder diesem Vertrag ergeben. Im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Hausgemeinschaft aller Hausbewohner ist das Wohnungseigentum so auszuüben, daß weder einem anderen Wohnungseigentümer noch einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst…
- Die Wohnungen dürfen nur zu Wohnzwecken benutzt werden: Die Ausübung eines Gewerbes innerhalb der Wohnungen ist nur mit Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer gestattet…
Unter dem 26.07.1990 vermieteten die Antragsgegner ihre Eigentumswohnung an die Stadt H zu einem Mietzins von 1.418,40 DM zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen bis zum 31.07.1995.
Der Vertrag enthält den Zusatz: Dem Vermieter ist bekannt, daß der Mieter in der angemieteten Wohnung Aussiedler unterbringt.
In der Folgezeit hat die Mieterin Aussiedler in der von ihr gemieteten Wohnung der Antragsgegner untergebracht.
Hiergegen wenden sich nunmehr die Antragsteller.
Sie meinen, daß es sich um eine Vermietung zu anderen als Wohnzwecken handele, die nach der Teilungserklärung unzulässig sei.
Im übrigen behaupten sie, die Mieterin bringe fortlaufend ca. 12 – 16 Personen in der Eigentumswohnung der Antragsgegner unter, wodurch es zu einer deutlich höheren Abnutzung des Gemeinschaftseigentums sowie erheblichen Störungen der Eigentümergemeinschaft komme. So werde teilweise nach 22.00 Uhr in der Wohnung laut gefeiert. Im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen für angemessenen Wohnungsbedarf sei die Wohnung auch überbelegt.
Auch gehe von den teilweise in der Wohnung untergebrachten Kindern eine erhebliche Lärmbelästigung für die übrigen Bewohner des Hauses aus.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegnern aufzugeben,
- es zu unterlassen, die in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung in dem Objekt Zur W. Wohnung Nr. 22, 93 qm groß, zu gewerblichen Zwecken an Dritte zu überlassen.
- den von ihnen über die Wohnung Zur W Wohnungsnr. 22 mit der Stadt H, vertr. d. d. Stadtdirektor geschlossenen Mietvertrag unverzüglich zu kündigen.
- dafür Sorge zu tragen, daß eine Belegung der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung aufgrund des mit der Stadt Herdecke abgeschlossenen Mietvertrages unterbleibt.
- hilfsweise bei der Mieterin daraufhin zu wirken, daß diese die Wohnung nicht mehr als einer Familie belegt.
Die Antragsgegner beantragen.
den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegner meinen, zu der Antragstellung bedürfe es eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung, der bislang nicht vorliege.
Auch liege in der Vermietung an die Stadt H keine gewerbliche Nutzung.
Etwaige Beeinträchtigungen der Eigentümergemeinschaft bestreiten die Antragsgegner.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.11.1990 Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Art und Weise der Belegung der Wohnung durch die Stadt H durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.11.1990 Bezug genommen.
Der Antrag der Antragsteiler ist zulässig, aber im Ergebnis nur im zuerkannten Umfange begründet.
Gemäß § 43 Abs. 1 WEG hat das Gericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zu entscheiden. Hieraus ergibt sich, daß die Antragsteller ohne eines hierzu ermächtigenden Beschlusses entsprechende Ansprüche aus dem Wohnungseigentum geltend machen können.
Auch sachlich rechtlich kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 15 Abs. 3 WEG einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen. Mithin ist jeder Wohnungseigentümer bei etwaigen Beeinträchtigungen anspruchsberechtigt.
Zwar ...