Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.068,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Regressansprüche aus einem Haftpflichtversicherungsvertragsverhältnis über den PKW Peugeot 307 mit dem amtlichen Kennzeichen DN-JL 57 gegen den Beklagten als Versicherungsnehmer und Fahrer dieses Fahrzeuges geltend.
Am 17.12.2009 gegen 14:00 Uhr verließ der Beklagte mit o.g. PKW das Parkdeck des Marienkrankenhauses in Schwerte, wobei das von ihm geführte Fahrzeug mit dem vor der Zufahrtsschranke zum Parkdeck stehend wartenden und von dem Zeugen C geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen EN-HB 383 kollidierte. Bei dieser Kollision wurde das Beklagtenfahrzeug u.a. ausweislich der in der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatanwaltschaft Hagen (770 Js 55/10 A), dort Bl 10/11 enthaltenen Lichtbilder an der hinteren Fahrerseite beschädigt, wobei Lackabkratzungen, beginnend an der Fahrertür und sich fortsetzend bis zum hinteren linken Seitenteil über eine Länge von ca. 138 cm eingetreten sind. Das von dem Zeugen C geführte Fahrzeug wurde im Bereich des hinteren linken Stoßfängers beschädigt, es wies dort einen Streifschaden auf.
Der Beklagte hielt nach der Kollision kurz an, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wo genau bzw. aus welchem Grund dies geschah. Er setzte seine Fahrt anschließend fort. Seine Identität konnte über das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges ermittelt werden.
Die Klägerin zahlte an den geschädigten Eigentümer des PKW EN-HB 383 - den Vater des Zeugen C - auf Gutachtenbasis fiktive Reparaturkosten in Höhe von 658,63€, erstattete die Kosten des eingeholten Gutachtens über 308,81€ sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 81,23 € zzgl. einer Kostenpauschale von 20,00 €, das heißt insgesamt 1.068,67 €. Mit Schreiben vom 14.04.2011 forderte sie den Beklagten auf, diesen Betrag im Rahmen des Regresses bis zum 15.05.2011 an sie zu erstatten.
Das Amtsgericht Schwerte ( 5 Cs- 770 Js 55/10- 77/10 ) verurteilte den Beklagten am 21.06.2010 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 80,00 €; das Landgericht Hagen - 740 Ns-770Js 55/10-108/10- stellte das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.800,00 € durch Beschluss vom 20.10.2010 endgültig ein.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe gegen seine Aufklärungsobliegenheiten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis verstoßen, indem er den Unfallort unter Verstoß gegen § 142 StGB verlassen habe, weshalb sie im Innenverhältnis in Höhe des geleisteten Schadensersatzes leistungsfrei und der Beklagte zu entsprechendem Regress verpflichtet sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.068,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Insgesamt habe er an die gesamte Situation des Herausfahrens aus dem Parkhaus keine konkrete Erinnerung mehr, weshalb er lediglich mutmaßen könne, dass sein - als solches unbestrittenes - Anhalten nach dem Unfall anderweitig verkehrsbedingt verursacht gewesen sei.
Die Akte der Staatsanwaltschaft Hagen 770 Js 55/10 A war zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
Es besteht ein Regressanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe der an den Geschädigten geleisteten 1.068,67 € aus § 426 II Satz 1 BGB i.V.m. § 28 Abs. 2, 3 VVG i.V.m. den Regelungen unter Abschnitt E AKB 2008.
Der Beklagte hat die ihm aus Abschnitt E 1.3 AKB 2008 obliegende Verpflichtung, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, i.S.d. § 28 Abs. 2 VVG vorsätzlich verletzt.
Das Gericht ist im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte die Kollision mit dem von dem Zeugen C geführten Fahrzeug bemerkt hat.
Die dem Geschädigten mit dem Beklagten gesamtschuldnerisch aus § 115 VVG i.V.m. § 7 StVG haftende Klägerin ist damit im Innenverhältnis zum Beklagten nach § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
Dafür, dass der Beklagte die Kollision bemerkt hat, sprechen zunächst die - unstreitig - an den Fahrzeugen vorhandenen und durch die Kollision hervorgerufenen nicht unerheblichen Schäden. Das Fahrzeug des Beklagten selbst weist dabei auf einer Länge von rund 138 cm deutliche Kratzspuren und Lackabschürfungen unter anderem im Bereich der Fahrertür auf, welche nach Ansicht des Gerichts für den Bekla...