Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.262,– nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird in Anbetracht der Höhe des Streitwertes verzichtet.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Wohnung in dem Anwesen Hohenstauffenstraße 10 in Wiesbaden Rückzahlung der restlichen Mietkaution von der Beklagten verlangen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Beklagte den Mietzins berechtigterweise wegen Beeinträchtigungen des Wohnwerts der Mietsache gemindert hat. Dies betrifft insbesondere die unstreitig in der Nachbarwohnung ausgeübte Wohnungsprostitution. Insoweit haben die Zeugen Bondorf, Gschweng und Cramer übereinstimmend, in sich schlüssig und äußerst glaubwürdig bekundet, daß sie durch das ständige Klingeln in der betreffenden Wohnung in ihrer häuslichen Ruhe gestört wurden. Dieses Klingeln begann um ca. 10.00 Uhr morgens und erfolgte im Halbstundenrhythmus bis tief in die Nacht bzw. die frühen Morgenstunden hinein. Des weiteren haben sämtliche Zeugen ausgesagt, daß die Besucher der betreffenden Wohnung häufig im Hausflur herumgeirrt sind, um die entsprechende Wohnung zu finden bzw. das diese auch an fremden Wohnungen geklopft haben, um irrig dort Einlaß zu begehren. Diese Störungen muß sich ein Mieter nicht gefallen lassen, weshalb die vorgenommene Mietzinsminderung von 20 % des Bruttomietzinses als durchaus angemessen erscheint. Mithin war der Kläger berechtigt, den Mietzins in Höhe von monatlich DM 225,80 zu mindern. Die Berechtigung zur Mietzinsminderung bestand auch für den streitgegenständlichen Zeitraum Februar bis Juni 1996, da die Durchführung der Beweisaufnahme des weiteren ergeben hat, daß der Beklagten das Schreiben des Klägers vom 10.01.1996 zugegangen ist. Insoweit hat die Zeugen Bondorf, die einen äußerst glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht gemacht hat, ausgesagt, sie habe am Wochenende nach Abfassung des Schreibens den Kläger dabei begleitet, wie dieser das Schreiben in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen hat. Die Zeugin hat ihre Aussage durch verschiedene Details angereichert und auch auf Nachfragen sicher und überzeugend geantwortet. Zwar hat die Zeugin zunächst bekundet, die Briefkastenanlage der Beklagten sei direkt am Haus gewesen und nicht in einer separaten Briefkastenanlage. Nach Vorlage entsprechender Lichtbilder hat die Zeugin diesbezüglich erklärt, sie könne sich an den genauen Standort der Anlage nicht mehr erinnern. Dies spricht jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eher für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, da diese sich nicht noch einmal von dem Standort der Briefkastenanlage überzeugt hat. Auch hält es das Gericht nach 2 Jahren für möglich, daß sich die Zeugin – zumal der Briefkasteneinwurf nachts erfolgte – nicht mehr an die genaue Lage des Briefkastens erinnern konnte. Im Hinblick darauf war der Kläger zu einer Mietzinsminderung in Höhe von insgesamt DM 1.129,– berechtigt. Auch im übrigen konnte der Kläger den Mietzins in Höhe von monatlich DM 26,60 für den bezeichneten Zeitraum wegen Verschmutzung des Treppenhauses mindern. Auch dieser Aspekt wurde in dem Schreiben vom 10.01.1996 aufgeführt. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beklagten, das Treppenhaus sei regelmäßig gereinigt worden, ist demgegenüber als unsubstantiiert anzusehen. Zur Angabe einer Minderungsquote war der Kläger nicht verpflichtet.
Der Klage war mithin mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben.
Richterin am Amtsgericht
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Fundstellen