Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 855,– DM auf 936,– DM ab 01.09.1991 für die von ihr bewohnte Wohnung Tempelhofer Straße 41 in Wiesbaden zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 2.700,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zwischen dem Kläger als Vermieter und der Beklagten und deren Ehemann als Mieter wurde durch Vertrag vom 10.01.1979, wegen dessen Inhaltes auf Blatt 4–9 der Akten Bezug genommen wird, ein Mietverhältnis begründet.

Der Ehemann der Beklagten zog bereits vor längerer Zeit aus der gemieteten Wohnung aus, ohne daß er aus dem Mietverhältnis entlassen wurde.

Mit Schreiben vom 03.06.1991, das der Kläger an die Beklagte und deren Ehemann richtete, begehrte der Kläger Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Wegen der Einzelheiten des Erhöhungsverlangens und seiner Begründung wird auf Blatt 10–13 der Akte verwiesen. Der Ehemann der Beklagten stimmte dem Mieterhöhungsverlangen zu, nicht jedoch die Beklagte. Das Amtsgericht Wiesbaden wies die auf Zustimmung zur Mieterhöhung allein gegen die Beklagte gerichtete Klage zunächst als unzulässig ab. Wegen der Begründung hierzu wird auf Blatt 40–44 der Akte verwiesen. Die Berufung des Klägers hiergegen hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 92–95 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 855,– DM auf 936,– DM ab 01.09.1991 für die von ihr bewohnte Wohnung Tempelhofer Straße 41 in Wiesbaden zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die geforderte Miete für übersetzt, da von den vom Kläger zur Begründung seines Begehrens angezogenen Mietspiegelwerten wegen erhöhter Verkehrsbelastung und Fluglärms Abschläge vorzunehmen seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Mietwert der streitgegenständlichen Wohnung zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 121–136 der Akten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Auch die Klage gegen die Beklagte allein, trotz bestehender Gesamthandsgemeinschaft mit ihrem geschiedenen Ehemann, ist aus den Gründen des zweitinstanzlichen Urteils zulässig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Miethöhegesetz. Danach kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn der Mietzins seit einem Jahr unverändert ist, der verlangte Mietzins ortsüblich ist und durch die Mieterhöhung die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 MHG nicht überschritten wird. Hier war der Mietzins zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens seit über einem Jahr unverändert, so daß grundsätzlich eine erhöhte Miete verlangt werden durfte. Das Sachverständigengutachten zur Ortsüblichkeit des verlangten Mietzinses bei Zugrundelegung des Mietspiegels hat ergeben, daß die vom Kläger verlangte erhöhte Miete noch unterhalb der ortsüblichen bleibt. Insbesondere ist kein Abschlag wegen Fluglärms zu machen, da ein solcher in der gegenständlichen Wohnlage nicht übermäßig auftritt. Die Verkehrsbelastung wurde vom Sachverständigen in angemessener und nachvollziehbarer Weise berücksichtigt. An der Korrektheit des Sachverständigengutachtens zu zweifeln gibt es keinen vernünftigen Grund.

Die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens gültige Kappungsgrenze gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 MHG von 30 % wurde berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

 

Unterschriften

Pirlich-Kraus

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1166506

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