Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin 136,80 DM nebst 4% Zinsen seit dem 26.08.1991 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt der Antragsgegner.
Gründe
Die Antragstellerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage Peterstr. 52 in Wilhelmshaven. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Wohnung in dieser Wohnanlage. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.05.1988 hatten die Eigentümer einstimmig beschlossen, daß das Lastschriftverfahren eingeführt wird. Diejenigen Wohnungseigentümer, die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen, sollten eine im Verwalterverfahren festgelegte zusätzliche Gebühr an die Verwalterin entrichten, und zwar in Höhe von 10,– DM pro Monat.
Der Antragsgegner nimmt am Lastschriftverfahren nicht teil. Im Jahre 1989 hat er die von der Antragstellerin geforderte zusätzliche Gebühr gezahlt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die zusätzliche Gebühr für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren für das Jahr 1990 (12 Monate a 10,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer).
Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er bestreitet die Aktivlegitimation der Antragstellerin, da sie nicht durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer besonders ermächtigt sei, Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Im übrigen hält er den Beschluß der Wohnungseigentümer über das Lastschriftverfahren für unwirksam, da er über die Dispositionsbefugnis der Wohnungseigentümer hinausgehe.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit kommt es auf eine Ermächtigung der Wohnungseigentümer nicht an, da die Antragstellerin nicht einen Anspruch der Wohnungseigentümer geltend macht, sondern den ihr persönlich zustehenden Anspruch auf Vergütung aufgrund des Verwaltervertrages. Insoweit ist die Aktivlegitimation der Antragstellerin ohne Rücksicht auf eine Ermächtigung der Wohnungseigentümer gegeben.
Der Antrag ist auch begründet, da der Antragsgegner an den von den Wohnungseigentümern geschlossenen Verwaltervertrag gebunden ist.
Die Wohnungseigentümer waren auch berechtigt, die Einführung des Lastschriftverfahrens zu beschließen; dies fiel entgegen der Ansicht des Antragsgegners in den Zuständigkeitsbereich der Wohnungseigentümer; es handelt sich nämlich um die Frage der Zahlungsweise der sogenannten Hausgelder, mithin um Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach Auffassung des angerufenen Gerichtes widerspricht die Einführung des Lastschriftverfahrens auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung; die Einziehung der Hausgelder wird dadurch verwaltungsmäßig erleichtert, ohne daß dem einzelnen Wohnungseigentümer ein unzumutbarer Nachteil entsteht; der Wohnungseigentümer kann nämlich, ohne daß ihm Kosten entstehen, Abbuchungen, die er für unberechtigt hält, binnen 6 Wochen zurückrufen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner den Beschluß der Wohnungseigentümer über die Einführung des Lastschriftverfahrens nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 WEG angefochten, so daß der Beschluß schon deshalb gültig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG; es erschien angemessen, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da er sich mit der Zahlung der geltend gemachten Beträge in Verzug befunden hat.
Unterschriften
Dr. Milger Richterin am Amtsgericht
Fundstellen