Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung über Bankeinzugsverfahren. Beschlußanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Beschluß, der die Wohnungseigentümer verpflichtet, wegen der aufgrund der Jahresabrechnungen und etwaiger Umlagen zu zahlenden Beträge dem Verwalter eine Bankeinzugsermächtigung zu erteilen, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Gleiches gilt für die Festlegung einer zusätzlichen Verwaltervergütung von monatlich 10,– DM bei Überweisung des Hausgeldes.

2. Auch wenn die Teilungserklärung Versammlungen der Miteigentümer einzelner zu der Eigentümergemeinschaft gehöriger Häuser nicht vorsieht, ist der in einer solchen Teilversammlung gefaßte Beschluß über die Verpflichtung zur Erteilung einer Einziehungsermächtigung für das Wohngeld mangels Anfechtung wirksam.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 17.04.1996; Aktenzeichen 5 T 9/96)

AG Schwäbisch Gmünd (Beschluss vom 23.01.1996; Aktenzeichen 1 GR 282/95 WEG)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden der Beschluß des Landgerichts Ellwangen vom 17.04.1996 und der Beschluß des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 23.01.1996 wie folgt

abgeändert:

Der Antrag der Antragsteller wird als unzulässig verworfen, soweit er sich gegen die in TOP 2 des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.1995 erteilte Zustimmung zum Bankeinzugsverfahren für das Hausgeld richtet.

2. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner

zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten in allen Instanzen werden gegeneinander aufgehoben Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Beschwerdewert: 5.000,– DM.

 

Tatbestand

I.

In der Wohnungseigentümergesamtversammlung vom 22.09.1995 haben die Eigentümer der Wohnungsanlage Hornbergstr. 1, 3, 5 und 7 unter TOP 2 mehrheitlich beschlossen:

Hausgeldzahlungen sowie Umlagen und Jahresabrechnung – Bankeinzugsverfahren.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft stimmt dem Bankeinzugsverfahren zu.

Dem Zusatzantrag, den Wohnungseigentümern, die derzeit noch das Hausgeld überweisen, eine Gebühr von monatlich 10,– DM zugunsten des Verwalters in Rechnung zu stellen, wurde zugestimmt.

Bereits im Mai 1995 waren in Teilversammlungen der vier Häuser Beschlüsse über die Erteilung von Einzugsermächtigungen an die Verwaltung gefaßt worden. In dem von den Antragstellern bewohnten Haus Nr. 7 lautete der unter TOP 4 der Versammlung vom 17.05.1995 protokollierte Beschluß:

Hausgeld-Inkasso

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat mehrheitlich beschlossen, daß der Wohnungseigentümer-Selbstverwaltung die Vollmacht zum Einzug des Hausgeldes (Umlagen nach Beschlußfassung) zu erteilen ist.

Während die im Mai gefaßten Beschlüsse unangefochten blieben, möchten die Antragsteller nun erreichen, daß die Beschlüsse vom 22.09.1996 betreffend die Erteilung einer Einzugsermächtigung und die Folgen der Nichterteilung für ungültig erklärt werden.

Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd hat mit Beschluß vom 23.01.1996 den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.(richtig 22.)09.1995 zu Tagesordnungspunkt 2 aufgehoben.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht Ellwangen am 17.04.1996 zurückgewiesen. Beide Gerichte sind der Ansicht, daß es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche und auch nicht im recht verstandenen Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer liege, den einzelnen Wohnungseigentümer zur Abgabe einer Einzugsermächtigung zu verpflichten.

Die Antragsgegner meinen dagegen, daß das Lastschriftverfahren einerseits die Verwaltung so vereinfache und damit kostengünstiger mache, andererseits aber für den Zahlungspflichtigen keinerlei Nachteile oder Gefahren mit sich bringe, daß seine Anwendung ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Ellwangen ist nach §§ 45 WEG, 22 Abs. 1, 29 FGG zulässig; sie ist aber nur teilweise begründet, §§ 27 FGG, 550 ff. ZPO.

1.

Der Antragsgegnervertreter war wirksam bevollmächtigt, die Antragsgegner in dem WEG-Verfahren zu vertreten und auch sofortige weitere Beschwerde einzulegen.

In der außerordentlichen Wohnungseigentümergesamtversammlung vom 30.04.1996 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 1 über die Einstellung bzw. Fortführung des Rechtsstreits A. S. u. a. gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Objekte … str. 1, 3, 5 und 7 abgestimmt. Die Mehrheit hat sich dafür ausgesprochen, das Verfahren fortzusetzen. Selbst wenn der Verwalter sonach zuvor nicht aufgrund des Verwaltervertrags ermächtigt gewesen sein sollte, für die Antragsgegner einen Rechtsanwalt zu beauftragen, so wäre sein bisheriges Handeln durch den Beschluß nachträglich genehmigt und gleichzeitig klargestellt worden, daß das Verfahren durch Beschwerdeerhebung fortgeführt werden soll.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch der Verwaltervertrag eine Ermächtigung des Verwalters enthält, di...

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