Leitsatz

  • OLG Stuttgart befasst sich mit der Auslegung von Beschlüssen zum Hausgeld-Bankeinzugsverfahren in sehr differenzierter Weise

    Ungültiger Beschluss einer Verwaltersondervergütung von DM 10,-

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

1. Zum Sachverhalt:

Bereits am 17.05.1995 hatte eine größere Gemeinschaft beschlossen:

Hausgeldinkasso:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat mehrheitlich beschlossen, dass der Wohnungseigentümer-Selbstverwaltung die Vollmacht zum Einzug des Hausgeldes (Umlagen nach Beschlussfassung) zu erteilen ist.

Dieser Beschluss blieb unangefochten und wurde damit bestandskräftig. In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 22. 9. 1995 wurde dann ebenfalls mehrheitlich zu diesem Thema neuerlich beschlossen:

Hausgeldzahlungen sowie Umlagen und Jahresabrechnung - Bankeinzugsverfahren:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft stimmt dem Bankeinzugsverfahren zu. Ebenfalls wird dem Zusatzantrag, den Wohnungseigentümern, die derzeit noch das Hausgeld überweisen, eine Gebühr von monatlich DM 10,- zugunsten des Verwalters in Rechnung zu stellen, zugestimmt.

Zur diesbezüglich nunmehr erfolgten Beschlussanfechtung wurde im Anschluß an die Entscheidung des LG Ellwangen, Entscheidung vom 17.04.1996, 5 T 9/96= WM 7/96, 441 mit nachfolgender (auszugsweiser) Begründung differenziert entschieden.

2. Aus den Gründen:

Die Beschlussanfechtung des Beschlusses vom 22.09.1995 hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung für das Hausgeld mußte als unzulässig verworfen werden, da den Antragstellern und Beschwerdegegnern insoweit das Rechtschutzinteresse für eine Beschlussungültigkeitsfeststellung fehlte. Beseitigt werden könnte nämlich nur der Beschluss v. 22.09.1995, nicht aber der unstreitig unangefochten gebliebene Beschluss der Versammlung vom 17.05.1995; dieser frühere Beschluss sei mangels Anfechtung bestandskräftig geworden und habe diese Bestandskraft nicht etwa durch den neuen Beschluss verloren (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.07.1988, OLGZ 88, 437, bestätigt durch BGH vom 16.09.1994, BGHZ 127, 99 = FG Prax 95, 35).

Damit besteht die Verpflichtung in der Gemeinschaft, zumindest für Hausgeldzahlungen der Verwaltung eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Keine Verpflichtung gibt es dagegen "für Umlagen und Zahlungen aufgrund der Jahresabrechnungen"; insoweit enthält der neuerliche (angefochtene) Beschluss eine neue Regelung, die antragstellerseits angefochten werden konnte und deren Ungültigkeit die Vorinstanzen zu Recht feststellen mußten. Zwar erwähnt auch der Beschluss v. 18.05.1995 eine Umlage nach Beschlussfassung, jedoch nur als eine in Klammern gesetzte erläuternde Ergänzung zum Hausgeld und nicht als eigene Position wie im nachfolgenden Beschluss v. 22.09.1995 ("Hausgeldzahlungen sowie Umlagen ...").

Nach Meinung des Senats bietet das Lastschriftverfahren für den Verwalter als denjenigen, der den ordnungsgemäßen Eingang der Zahlungen zu kontrollieren hat, erhebliche Vorteile, die im Endeffekt zu einer Verbilligung der Verwalterkosten führen und damit für die Wohnungseigentümergemeinschaft vorteilhaft sein könnten. Es ist auch nicht mit unzumutbaren Gefahren für den Zahlungspflichtigen verbunden, die sich aus einem etwaigen Mißbrauch durch den Einzugsberechtigten ergeben können (BGH, ZMR 96, 248). Das Haftungsrisiko im Fall des unberechtigten Gebrauchmachens bzw. des Widerrufs der Einziehungsermächtigung trifft vielmehr die beteiligten Banken.  Den Aussteller der Einzugsermächtigung trifft eine Mithaftung nur dann, "wenn er seine gegenüber seiner Bank aus dem Kontovertrag sich ergebende Verpflichtung, die Bewegungen seines Kontos jedenfalls in gewissem Umfang zu kontrollieren, schuldhaft verletzt und auf diese Weise beiträgt, dass seiner Bank ein Schaden entsteht" (BGH, a.a.O., Seite 251). Da ein Kontoinhaber ohnehin gehalten ist, alsbald seine Kontoauszüge auf falsche Buchungen hin zu kontrollieren, wird er dadurch nicht zusätzlich belastet. Die immer wieder von Antragstellern angesprochene 6-Wochen-Frist für den Widerspruch (Abschnitt III Nr. 2 des Lastschriftabkommens vom 7. 4. 1993) betrifft das Verhältnis der beteiligten Banken untereinander, nicht aber das Verhältnis des ermächtigenden Kontoinhabers zu seiner Bank, das allein durch die Bedingungen des jeweiligen Girovertrages bestimmt wird.

Anders als bei dem der oben zitierten Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall geht es vorliegend nicht um den Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages, bei dem notfalls ein anderer Vertragspartner mit anderen Bedingungen gewählt werden kann (solange es einen solchen bei der zwischenzeitlichen Verbreitung des Lastschriftverfahrens noch gibt), sondern darum, dass ein Wohnungseigentümer durch einen Mehrheitsbeschluss zu einer bestimmten Zahlungsweise verpflichtet werden soll (zur Aufnahme einer solchen Regelung in die Teilungserklärung vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 154). Ob sich ein solcher Beschluss trotz des Eingriffs in die einem Schuld...

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