Verfahrensgang
AG Witten (Entscheidung vom 03.11.2010; Aktenzeichen 23 F 185/10) |
Tenor
Der Vergleich des Amtsgerichts Witten vom 03.11.2010, 23 F 185/10, wird mit Wirkung vom 01.01.2012 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt der Antragsgegnerin keinen weiteren Unterhalt mehr schuldet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 9.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte im März 2010. Am 03.11.2010 schlossen die Beteiligten in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter dem Aktenzeichen 23 F 185/10 vor dem Amtsgericht Witten einen Vergleich, wonach sich der Antragsteller verpflichtete, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 750 Euro zu zahlen.
Bereits vor der Trennung der Beteiligten lernte die Antragsgegnerin ihren neuen Lebensgefährten Herrn L kennen. Kurz vor Weihnachten 2009 übernachteten die Antragsgegnerin und Herr L gemeinsam in einem Hotel in E. Im Januar und Februar fanden regelmäßig Treffen in E bzw. I statt mit anschließenden gemeinsamen Übernachtungen in einem Hotel. Am 14.02.2010 suchten die Antragsgegnerin und Herr L ein Restaurant in X auf. Bei dieser Gelegenheit stellte die Antragsgegnerin Herrn L den anwesenden gemeinsamen Freunden und Bekannten der Beteiligten als ihren neuen Lebenspartner vor. Ebenfalls im Februar 2010 verbrachten die Antragsgegnerin und Herr L einen Kurzurlaub im Ferienhaus des Herrn L in I1 zusammen mit der Tochter der Beteiligten und deren Ehemann und Kind sowie der Schwester der Antragsgegnerin mit Lebensgefährten. Im März 2010 folgte ein gemeinsamer Urlaub der Antragsgegnerin mit Herrn L bei einer befreundeten Familie der Beteiligten in P. Ein Osterurlaub auf T folgte wiederum zusammen mit der Tochter der Beteiligten, deren Ehemann und Kind sowie der Schwester der Antragsgegnerin. Anschließend verbrachte die Antragsgegnerin mit Herrn L nochmals einen Kurzurlaub bei der befreundeten Familie in T Ende Mai 2010. Vom 01.06. bis 25.06.2010 pilgerten sie auf dem K-Weg. Ende Juli 2010 trafen sich die beiden zum wiederholten Mal in einem Golfclub in X1 mit anschließender Übernachtung in einem Hotel. In der Zeit vom 12.08. - 05.09.2010 fand ein weiterer gemeinsamer Urlaub im Ferienobjekt des Herrn L zusammen mit der Schwester der Antragsgegnerin und deren Lebenspartner statt. Den Jahreswechsel 2010/2011 verbrachten sie gemeinsam mit der Tochter, deren Ehemann und Kind sowie der Schwester der Antragsgegnerin und deren Lebenspartner bei der befreundeten Familie in T. Die Antragsgegnerin verbrachte fortan jedes Wochenende bei Herrn L in F. Bereits seit April 2010 transportierte die Antragsgegnerin Gegenstände wie Kleidungsstücke und Kleinmöbel aus der Ehewohnung in das Haus des Herrn L in F. Am 12.04.2011 zog die Antragsgegnerin in das Haus des Herrn L in F und lebt seit diesem Zeitpunkt zusammen mit ihm dort. Herr L hat der Antragsgegnerin einen PKW N zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt.
Der Antragsteller wendet seine mangelnde Leistungsfähigkeit ein und ist der Ansicht, dass Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin im Hinblick auf die verfestigte Lebensgemeinschaft mit Herrn L verwirkt seien. Er behauptet, die Antragsgegnerin habe für eine Renovierung bzw. Sanierung des Hauses des Herrn L mit diesem zusammen Farbe und Materialausführungen festgelegt. Auch seien die Möbel der Antragsgegnerin bei dem Umzug im gesamten Haus verteilt worden.
Der Antragsteller beantragt,
den Vergleich des Amtsgerichts Witten vom 03.11.2010 - 23 F 185/10 - mit Wirkung vom 01.01.2012 dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt der Antragsgegnerin weder weiteren Unterhalt noch Krankenkassenbeiträge sowie Kfz-Steuern und Kfz-Versicherungsbeiträge schuldet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie behauptet, für die von ihr bewohnte Wohnung im Haus des Herrn L Miete zu zahlen. Es bestehe ein mündlicher Mietvertrag. Die Mietzahlungen seien jedoch seit längerem wegen ihrer Leistungsunfähigkeit gestundet. Sie und Herr L bewohnten jeweils ein eigenes Schlafzimmer, Bad und Wohnzimmer. Die Schlafzimmer und Bäder befänden sich jeweils im Obergeschoss, während die Wohnzimmer und die gemeinsam genutzte Küche sich im Erdgeschoss befänden.
Sie ist der Ansicht, dass eine Verwirkung nicht eingetreten sei. Sie sei mit Herrn L noch keine zwei Jahre zusammen und sie lebten auch nicht in einem gemeinsamen Hausstand. Im Hinblick auf die erfolgte Veräußerung der Ehewohnung im Juni 2011 sei sie gezwungen gewesen, sich anderweitigen Wohnraum zu suchen und zu Herrn L zu ziehen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst seit Jahren mit einer anderen Frau liiert sei und die Antragsgegnerin aufforderte, sich doch auch einem anderen Mann zuzuwenden.
II.
Der Abänderungsantrag ist zulässig und be...