Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und schriftlichen Vollmacht einer Deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Streitwert: Wertstufe bis 9.000,00 DM
Ab 30.05.2000: Wertstufe bis 4.000,00 DM.
Tatbestand
Unter dem 08.11.99 füllte die Klägerin ein Mietinteressentenformular der Beklagten aus, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 51 f. d.A.). Die Beklagte unterbreitete dann ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages unter dem 11.11.99 (Bl. 6 d.A.), woraufhin die Parteien unter dem 16.11.99 einen Vorvertrag abschlossen, wonach ein Mietvertrag zum 01.12.99 über eine im einzelnen bezeichnete Wohnung abgeschlossen werden sollte. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen.
Im Rahmen der zu dem Abschluss des Vorvertrages führenden Verhandlungen wurde die Klägerin von dem Beauftragten der Beklagten, …, gefragt, warum sie „auf die Schnelle” eine neue Wohnung suche. Hierauf gab die Klägerin als Grund die Trennung von ihrem Ehemann an. Der tatsächliche Grund bestand jedoch darin, dass der Klägerin für den 26.11.99 die Zwangsräumung drohte, weil im Rahmen ihres damaligen Mietverhältnis sei seit Mietbeginn die Miete nicht gezahlt worden war.
Die Klägerin ist Sozialhilfeempfängerin. Mit Schreiben vom 23.11.99, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 12 d.A.), bestätigte die Stadt Wolfsburg der Beklagten, dass die Miete von dem Sozialhilfeanspruch der Klägerin überwiesen werden sollte, sofern dieser nicht zum Erliegen komme oder nicht mehr hoch genug sein sollte.
Am 23.11.1999 lehnte die Beklagte die Schlüsselübergabe und den Abschluss des Hauptmietvertrages ab.
Die Klägerin wurde am 26.11.99 aus ihrer alten Wohnung zwangsgeräumt und zog zunächst in die Notunterkunft der Stadt Wolfsburg in der Borsigstraße.
Wegen der unterlassenen Aufklärung über die anstehende Zwangsräumung und wegen angeblicher Zwangsräumungen in der Vergangenheit hat die Beklagte den Vorvertrag mit Schreiben vom 02.12.99, auf der hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 48 ff. d.A.), wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Seit 01.04.2000 ist die Wohnung, die von der Klägerin hätte gemietet werden sollen, weitervermietet.
Die Klägerin behauptet, die Parteien seien sich einig gewesen, dass der Klägerin die Schlüssel zur Wohnung bereits am 23.11.1999 übergeben werden sollten.
Sie behauptet weiter, auf Grund der dann durchgeführten Zwangsräumung schulde sie der Eigentümergemeinschaft Breust/Mende 2.276,49 DM.
Die Klägerin hat ursprünglich u.a. den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin den Hauptmietvertrag über die Wohnung in der Braunschweiger Str. 31, 38440 Wolfsburg, abzuschließen.
Nunmehr erklärt sie den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Antrags für erledigt. Im übrigen beantragt sie,
die Beklagte zu verurteilen, sie von den Zahlungsansprüchen der Eigentümergemeinschaft Breust/Mende, die auf der Zwangsräumung beruhen, in Höhe von 2.276,49 DM freizustellen.
Die Beklagte wirderspricht der Erledigung und beantragt im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet,
gegen die Klägerin seien auch in den Jahren 1997 und 1998 Räumungstitel zwangweise vollstreckt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft Breust/Mende. Ein derartiger Anspruch könnte sich nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges oder der sog. positiven Vertragsverletzung ergeben. Beide Anspruchsgrundlagen setzen einen wirksamen (Vor-) Vertrag voraus, an dem es hier fehlt.
Die Beklagte hat den Vorvertrag vom 16.11.99 mit Schreiben vom 02.12.99 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Infolge dieser Anfechtung ist der Vertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen.
Die Anfechtung ist wirksam gem. § 123 Abs. 1 BGB, weil die Klägerin die Beklagte bei Abschluss des Vertrages arglistig getäuscht und sie so zum Abschluss des Vorvertrages veranlasst hat.
Unstreitig ist die Klägerin vom Beauftragten der Beklagten, …, vor Abschluss des Vorvertrages gefragt worden, warum sie eine neue Wohnung suche, woraufhin die Klägerin bewusst der Wahrheit zuwider als Grund die Trennung von ihrem Ehemann angegeben hat, obwohl der wahre Grund in der anstehenden Zwangsräumung lag. Hierdurch wollte die Klägerin den Abschluss des Vorvertrages erreichen. Damit hat die Klägerin die Beklagte arglistig getäuscht. Die Täuschung ist für den Abschluss des Vorvertrages ursächlich geworden.
Diese Täuschung war auch rechtswidrig. Zwar setzt § 123 Abs. 1 BGB dem Wortlaut nach keine rechtswidrige Täuschung voraus, doch ist allgemei...