Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Nachgehend
Tenor
1) Von dem Konto Vers.-Nr. 38 150634 G 006 des Antragstellers Erich Güßregen bei der Bundesbahnversicherungsanstalt Rosenheim werden auf ein für die Antragsgegnerin Martha Güßregen bei der LVA Unterfranken in Würzburg neu zu errichtendes Rentenversicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 294,45 DM, bezogen auf den 28.02.1977 (=Ende der Ehezeit), übertragen.
2) Der Antragsteller Erich Güßregen hat als Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 131,45 DM auf dem für die Antragsgegnerin Martha Güßregen bei der LVA Unterfranken in Würzburg neu zu errichtenden Rentenversicherungskonto, bezogen auf den 28.02.1977 (= Ende der Ehezeit), zugunsten der Antragsgegnerin Martha Güßregen an die LVA Unterfranken in Würzburg den Betrag von 24.638,09 DM zu zahlen.
3) Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Auf die am 29.03.1977 zugestellte Scheidungsklage des Antragstellers hin ist die am 31.07.1958 vor dem Standesbeamten in Würzburg geschlossene Ehe der Parteien im Verfahren F 178/77 durch Endurteil des Familiengerichts Würzburg vom 14.11.1978, rechtskräftig seit 28.12.1978, geschieden worden, nachdem durch Beschluß vom 14.11.1978 das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich wegen verfassungsmäßiger Bedenken gegen die § 1587 ff BGB abgetrennt und bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs ausgesetzt worden war.
Insoweit wird auf die beigezogenen Akten F 178/77 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nunmehr war von Amtswegen über den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien zu entscheiden, da das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 28.02.1980 (NJW 80/692) die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bejaht hat.
Gemäß § 1587 I BGB findet zwischen den Parteien ein Versorgungsausgleich statt, denn nach den getroffenen Feststellungen hat während der Ehezeit, nämlich vom 01.07.1978 bis 28.02.1977, der Antragsteller ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaften erworben, und zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 1587 a II Nr. 2 BGB sowie aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gem. § 1587 a II Nr. 3 BGB, die bereits unverfallbar sind, während die Antragsgegnerin ihre während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Erstattung der Beiträge im Jahre 1960 verloren hat.
Nach der Auskunft der Bundesbahnversicherungsanstalt Rosenheim vom 21.02.1978, auf die Bezug genommen wird, fallen in die Ehezeit beim Antragsteller 588,90 DM Rentenanwartschaften monatlich.
Da die Antragsgegnerin während der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften aufrecht erhalten hat, ergibt sich zugunsten des Antragstellers somit ein Wertunterschied von 588,90 DM, wovon der Antragsgegnerin gem. § 587 a I S. 2 BGB die Hälfte, also 294,45 DM zustehen.
Nach der Art der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften (=Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung) erfolgt dieser Ausgleich gem. § 1587 b I BGB in der Form der Übertragung und zwar gem. § 1304 c I RVO vom Rentenversicherungskonto des Antragstellers auf ein neu bei der LVA Unterfranken in Würzburg zu errichtendes Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin.
Nach den Auskünften der Bundesbahnversicherungsanstalt Rosenheim vom 12.07.1978 und vom 06.12.1978, auf die Bezug genommen wird, beträgt die Anwartschaft des Antragstellers auf Versorgungsrente aus seiner Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die nach den einschlägigen Satzungen bereits unverfallbar ist und in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung dynamisiert ist, monatlich 262,90 DM, wovon der Antragsgegnerin gem. § 1587 a I S. 2 BGB die Hälfte, also 131,45 DM zustehen. Die Zusatzversorgung des Antragstellers ist nämlich mit ihrem vollen Wert in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen, da sie nach der Auskunft des zuständigen Versicherungsträgers in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung dynamisiert ist, sodaß insoweit bereits Gleichwertigkeit gegeben ist und eine Umrechnung nach der BarwertVO gem. § 1587 a III, IV BGB ausscheidet (vgl. hierzu Begründung der Bundesregierung zur BarwertVO vom 19.4.1977, Drucksache 191/77, S. 13).
Der Ausgleich bezüglich der Zusatzversorgung des Antragstellers hat gem. § 1587 b III BGB in der Form der Begründung durch Beitragsentrichtung zu erfolgen, wobei sich die Durchführung insgesamt nach § 1304 c I RVO zu richten hat. Danach ist der Ausgleichsbetrag von 131,45 DM, welcher infolge seiner Dynamisierung, einer Rentenanwartschaft gleichzubehandeln ist, entsprechend der Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15.9.1979 zunächst in Werteinheit...