Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird, das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Würzburg vom 13. Mai 1980 in Ziffer 2 abgeändert.
II. Der Antragsteller Erich Güßregen hat als Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 21,12 DM monatlich, bezogen auf 28.2.1977, auf das für die Antragsgegnerin Martha Güßregen bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken in Würzburg neu zu errichtende Versicherungskonto einen Betrag in Höhe von 3.958,82 DM einzuzahlen.
III. Die gesamten Kosten, einschließlich des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.577,40 DM festgesetzt.
Gründe
1. Der am 15.6.1934 geborene Antragsteller und die am 7.1.1936 geborene Antragsgegnerin haben am 31.7.1958 die Ehe geschlossen.
Während der Ehezeit (1.7.1958 bis 28.2.1977, § 1587 Abs. 2 BGB) hat ausschließlich der Antragsteller Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben, und zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Würzburg hat mit Beschluß vom 14.11.1978 die den Versorgungsausgleich betreffende Folgesache von der Ehesache abgetrennt und mit anschließend verkündetem Urteil die Ehe der Parteien geschieden. Mit weiterem Urteil vom 13.5.1980 hat es sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB die Hälfte der vom Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften auf ein für die Antragsgegnerin zu errichtendes Versicherungskonto übertragen hat. Zum Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat es den Antragsteller verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 131,45 DM zugunsten der Antragsgegnerin einen Beitrag in Höhe von 24.638,09 DM an die Landesversicherungsanstalt Unterfranken zu zahlen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluß vom 7.10.1980 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Beschluß vom 29.9.1982 aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.
2. Die Beschwerde ist begründet. Wie der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 26.5.1982 (NJW 1982, 1989 = FamRZ 1982, 899) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten – noch im öffentlichen Dienst beschäftigten – Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente, dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen – dynamisierten – Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil des Familiengerichts, durch das in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen worden ist, nicht zu vereinbaren. Auszugleichen ist hier vielmehr allein die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente in Form der hier vorliegenden qualifizierten Versicherungsrente nach § 164 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt in der seit 1.8.1979 geltenden ergänzten Fassung in Höhe von 219,27 DM (vgl. Auskunft der BVA, Bezirksleitung Rosenheim, vom 8.12.1982, Bl. 94 ff.) der Akten). Dieser Rente entspricht eine dynamische Rentenanwartschaft von 42,23 DM, bezogen auf 28.2.1977 (= Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB). Die Umrechnung beruht auf § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 und 2 BarwertVO in Verbindung mit der zugehörigen Tabelle 1 (...