Rechtskräftig seit 16. März 1984

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung

 

Verfahrensgang

AG Würzburg (Urteil vom 30.04.1980; Aktenzeichen F 334/79)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengerichts –Würzburg vom 30. April 1980 in Ziffer III abgeändert.

2. Von dem Versicherungskonto 20 210453 Z 001 des Peter Zappe bei der Bundesbahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung Rosenheim, werden auf das Versicherungskonto Nr. 60 110956 S 531 der Pia Zappe, geb. Senftinger, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 46,20 DM, bezogen auf den 30. April 1979, übertragen.

3. Zu Lasten der für Peter Zappe unter der Vers.Nr. SR 83/20 210453 Z 001 bestehenden Anwartschaften auf Leistungen aus der Zusatzversorgung der Bundesbahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung Rosenheim, werden auf dem Versicherungskonto Nr. 60 110956 S 531 der Pia Zappe, geb. Senftinger, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1,85 DM, bezogen auf den 30. April 1979, begründet.

4. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

1. Die am 11. September 1956 geborene Antragstellerin und der am 21. April 1953 geborene Antragsgegner haben am 9. August 1974 die Ehe geschlossen. Mit Endurteil vom 30. April 1980 hat das Amtsgericht –Familiengericht– Würzburg die Ehe der Parteien geschieden und in Ziffer III den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

  1. Von dem Konto Versicherungsnummer 20 210453 Z 001 bei der Bundesbahnversicherungsanstalt Rosenheim des Antragsgegners Peter Zappe werden auf das Konto Vers. Nr. 60 110956 S 531 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Antragstellerin Pia Zappe Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 48,10 DM, bezogen auf den 30. April 1979 (= Ende der Ehezeit), übertragen;
  2. Der Antragsgegner Peter Zappe hat als Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften von monatlich 27,85 DM, bezogen auf den 30. April 1979 (= Ende der Ehezeit) zu Gunsten der Antragstellerin Pia Zappe an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Betrag von 4.995,16 DM zu bezahlen.

Bei seiner Entscheidung ist das Familiengericht davon ausgegangen, daß beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Antragsgegner darüber hinaus eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung der Bundesbahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung Rosenheim, erworben haben. Auf Seiten der Antragstellerin hat das Familiengericht Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 33,90 DM zugrunde gelegt. Auf selten des Antragsgegners ist es von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 130,10 DM sowie von Anwartschaften auf Leistungen aus der Zusatzversorgung der Bundesbahnversicherungsanstalt in Höhe von monatlich 55,70 DM (dynamische Versorgungsrente) ausgegangen.

Gegen Ziffer III dieses ihm am 5. Mai 1980 zugestellten Urteils hat der Antragsgegner am 30. Mai 1980 – beschränkt auf die Einzahlungsverpflichtung – Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Anwartschaften auf Zusatzversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten seien.

Mit Beschluß vom 24. September 1980 hat das Oberlandesgericht Bamberg die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Auf die vom Oberlandesgericht Bamberg zugelassene weitere Beschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 22. Dezember 1982 den Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. September 1980 aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen. Auf die Gründe der jeweiligen Entscheidung wird Bezug genommen.

2. Das in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat nun auch in der Sache – wenn auch aus einem anderen Grund – zum überwiegenden Teil Erfolg.

a) Durch das Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) sind die Vorschriften des § 1255 Abs. 4 b RVO (vgl. Art. 19 Nr. 29 des Haushaltsbegleitgesetzes – BGBl. I S. 1892 –) und des § 32 Abs. 4 b AVG (vgl. Art. 20 Nr. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes – BGBl. I S. 1894 –) entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 – BVL 129/78 – (NJW 81, 2177) neu geregelt worden.

Diese Neuregelung hat auf das vorliegende Verfahren insoweit Auswirkungen, als auf Seiten der Antragstellerin laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 15. März 1983 nun Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in H...

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