Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung

 

Verfahrensgang

AG Würzburg (Urteil vom 30.04.1980; Aktenzeichen F 334/79)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Regelung in Ziffer III b) des Endurteils des Amtsgerichts – Familiengerichts – Würzburg vom 30. April 1980 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 1.000,– DM festgesetzt.

IV. Die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Gründe

1. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Anwartschaft des Antragsgegners auf die dynamisch ausgestaltete Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bereits nach Ablauf der satzungsmäßig vorgesehenen Wartezeit in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, obgleich der Eintritt des Versicherungsfalles – jedenfalls was das Erreichen der Altersgrenze angeht – noch in weiter Ferne liegt.

Die am 11.9.1956 geborene, also 24 Jahre alte Antragstellerin und der am 21.4.1953 geborene und damit 27 Jahre alte Antragsgegner sind seit dem 9.8.1974 verheiratet. Mit dem am 28.5.1979 zugestellten Antrag hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe begehrt. Von Amts wegen ist daraufhin unter anderem auch das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs eingeleitet worden. Ausweislich der Auskünfte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt-Bezirksleitung Rosenheim – vom 15.2.1980 und 11.3.1980 (Bl. 21 bis 25 und 29 bis 31 des Unterheftes 7) ist der Antragsgegner bei diesem Versorgungsträger pflichtversichert. Die satzungsgemäß vorgesehene Wartezeit von 5 Jahren für den Erwerb einer Anwartschaft auf die nach der Satzung vom 1.1.1958 in § 53 Abs. 1 festgelegte Versichertenzusatzrente (entspricht der Versorgungsrente nach § 40 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) hatte der Antragsgegner am 1.3.1979 zurückgelegt. Nach den genannten Auskünften hat der Antragsgegner während der Ehezeit (1.8.1974 bis 30.4.1979) folgende Versorgungsanrechte erworben:

  1. Anwartschaft auf die bereits erwähnte Versichertenzusatzrente in Höhe von 55,70 DM/Monat;
  2. Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung von 130,10 DM/Monat.

Dem steht auf Seiten der Antragstellerin ausweislich der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27.8.1979 (Bl. 13 d. Unterheftes 7) eine Rentenanwartschaft in Höhe von 33,90 DM/Monat gegenüber. Mit dem Urteil vom 30.4.1980 hat das Erstgericht die Ehe der Parteien geschieden und neben der elterlichen Sorge den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

„III. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt wie folgt:

  1. Von dem Konto Versicherungsnummer 20 210453 Z 001 bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Rosenheim des Antragsgegners Peter Zappe werden auf das Konto Versicherungsnummer 60 110956 S 531 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Antragstellerin Pia Zappe Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 48,10 DM, bezogen auf den 30.4.1979 (= Ende der Ehezeit), übertragen;
  2. der Antragsgegner Peter Zappe hat als Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften von monatlich 27,85 DM, bezogen auf den 30.4.1979 (= Ende der Ehezeit), zu Gunsten der Antragstellerin Pia Zappe an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Betrag von 4.995,16 DM zu bezahlen.”

Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor, daß zum Nachteil des Antragsgegners auch die Anwartschaft auf die Versichertenzusatzrente in den Ausgleich einbezogen wurde. Gegen das ihm am 9.5.1980 zugestellte Urteil hat der Antragsgegner beschränkt auf die Regelung des Versorgungsausgleichs in Ziffer III b) – Einzahlungsverpflichtung – am 30.5.1980 (Zeitpunkt des Eingangs der vom Erstgericht vorgelegten Beschwerde beim Senat) Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

Der Antragsgegner beantragt, die angefochtene Regelung aufzuheben und die Antragstellerin hinsichtlich des Versorgungsanrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß die Anwartschaft auf die den Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßte Versichertenzusatzrente erst unverfallbar werde, wenn der versicherte Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles noch in dem Dienstverhältnis stehe, auf welches sich sein Versorgungsanrecht gründe.

Die Antragstellerin begehrt die Zurückweisung des Rechtsmittels und

bezieht sich auf die vom Senat bislang vertretene Ansicht, daß die genannte Anwartschaft bereits mit ihrem Entstehen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliege.

Die weiteren Beteiligten haben keine Stellungnahme abgegeben.

2. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist nach der Bestimmung des § 629 a Abs. 2 ZPO als befristete Beschwerde zu behandeln, deren förmliche Voraussetzungen gewahrt sind (§§ 621 e Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Der Senat sieht trotz der Bestimmung des § 53 b...

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