Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Regelung in Ziffer 1 des „Endurteils” des Amtsgerichts – Familiengerichts – Würzburg vom 13. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des zweiten Rechtszugs zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 1.577,40 DM festgesetzt.
IV. Die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
1. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Anwartschaft des Antragstellers auf die dynamisch ausgestaltete Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bereits nach Ablauf der satzungsmäßig vorgesehenen Wartezeit in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, obgleich der Eintritt des Versicherungsfalles – jedenfalls was das Erreichen der Altersgrenze angeht – noch in weiter Ferne liegt.
Der am 15.6.1934 geborene, also 46 Jahre alte Antragsteller und die am 7.1.1936 geborene und damit 44 Jahre alte Antragsgegnerin haben am 31.7.1958 die Ehe geschlossen. Mit der am 29.3.1977 zugestellten Scheidungsklage hat der Antragsteller die Auflösung der Ehe begehrt. Nach Inkrafttreten des 1. EheRG, hat das zuständige Landgericht Würzburg das Verfahren an das Familiengericht abgegeben. Von diesem ist daraufhin u.a. auch das Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs eingeleitet worden. Mit Beschluß vom 14.11.1978 trennte das Familiengericht diesen Verfahrensgegenstand von der Ehesache wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ab. Mit Urteil vom 14.11. 1978 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Ausweislich der Auskünfte der Bundesbahnversicherungsanstalt – Bezirksleitung Rosenheim – vom 21.2.1978 und 12.7.1978 (Bl. 9–15 und Bl. 16–18 des Unterheftes 7), die in dem gesondert betriebenen Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs eingeholt wurden, ist der Antragsteller bei diesem Versorgungsträger pflichtversichert. Die satzungsgemäß vorgesehene Wartezeit von 5 Jahren für den Erwerb einer Anwartschaft auf die nach der Satzung vom 1.1.1958 in § 53 Abs. 1 festgelegte Versichertenzusatzrente (entspricht der Versorgungsrente nach § 40 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) hat der Antragsteller bereits im Jahre 1962 zurückgelegt. Er hat ferner die in § 53 a der genannten Satzung niedergelegten und den Bestimmungen in § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Nach den genannten Auskünften hat der Antragsteller während der Ehezeit (1.7.1958–28.2.1977) folgende Versorgungsanrechte erworben:
- Anwartschaft auf die bereits erwähnte Versichertenzusatzrente in Höhe von 262,90 DM/Monat;
- Anwartschaft auf eine Zusatzrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 nach § 53 a der Satzung in Höhe von 203,80 DM/Monat (Auskunft vom 6.12.1978 – Bl. 24 d.A. des Unterheftes 7 –);
- Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung von 588,90 DM/Monat.
Dem stehen auf seiten der Antragsgegnerin keinerlei Versorgungsanrechte gegenüber. Mit seiner als Endurteil bezeichneten Entscheidung vom 13.5.1980 hat das Erstgericht den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
- Von dem Konto Vers. Nr. 38 150634 G 006 des Antragstellers Erich Güßregen bei der Bundesbahnversicherungsanstalt Rosenheim werden auf ein für die Antragsgegnerin Martha Güßregen bei der LVA Unterfranken in Würzburg neu zu errichtendes Rentenversicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 294,45 DM, bezogen auf den 28.2.1977 (= Ende der Ehezeit), übertragen.
- Der Antragsteller Erich Güßregen hat als Beiträge zur. Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 131,45 DM auf dem für die Antragsgegnerin Martha Güßregen bei der LVA Unterfranken in Würzburg neu zu errichtenden Rentenversicherungskonto, bezogen auf den 28.2.1977 (= Ende der Ehezeit), zugunsten der Antragsgegnerin Martha Güßregen an die LVA Unterfranken in Würzburg den Betrag von 24.638,09 DM zu zahlen.
Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor, daß zum Nachteil des Antragstellers auch die Anwartschaft auf die Versichertenzusatzrente in den Ausgleich einbezogen wurde. Gegen das ihm am 23.5.1980 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 23.6.1980 Rechtsmittel eingelegt und dieses am 17.7.1980 begründet.
Der Antragsgegner beantragt,
die angefochtene Entscheidung in Ziffer 2 abzuändern und den Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB ganz auszuschließen, hilfsweise lediglich die statische Zusatzrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 in den Ausgleich einzubeziehen.
Höchst vorsorglich wird beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen.
Zur Begründung bezieht es sich auf die in Literatur und Rechts...