rechtskräftig
Tenor
Der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 25.11.1992 zu Tagesordnungspunkt Nr. 7 wird für ungültig erklärt.
Der weitergehende Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller zu 93 %, die Antragsgegner zu 7 %.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die Beteiligten sind Teileigentümer von 86 Garageneinheiten. Die Verwalterin lud unter dem 12.11.1992 zu einer Versammlung der Eigentümer am 25.11.1992 ein. In dieser wurden die Abrechnung und Entlastung 1991, der Wirtschaftsplan 1993, die Kündigung des Hausmeistervertrages, die Anschaffung einer Fräse, ein Beschluß über die Regelung der Beschlußfähigkeit von Wiederholungsversammlungen und über die Vernichtung von Verwaltungsunterlagen beschlossen. Die Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Einladung und der Versammlung im Urlaub, was der Verwaltung bekannt war.
Die Antragsteller machen geltend:
Es sei davon auszugehen, daß die Versammlung in ihrer Urlaubszeit gelegt worden sei, um ihre Teilnahme zu verhindern. Die Wiederholungsversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Tagesordnungspunkt 7 sei einer Beschlußfassung nicht zugänglich. Bezüglich Tagesordnungspunkt Nr. 5 sei in der Einladung die Entlastung für das Jahr 1992 bezeichnet worden, nicht aber für das Jahr 1991.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschlüsse der beiden Eigentümerversammlungen vom 25.11.1992 für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die Einladungen seien wirksam aufgrund § 14 Abs. 3 der Teilungserklärung. Eine Absicht, die Teilnahme der Antragsteller zu verhindern, habe nicht bestanden.
Der Antrag der Antragsteller ist nur zum Teil begründet. Nach weitergehender Prüfung der Sach- und Rechtslage hält das Gericht an seiner schon im Termin für vorläufig bezeichneten Rechtsauffassung zur Auslegung des § 14 Abs. 3 der Teilungserklärung nicht mehr fest.
Es ist zunächst davon auszugehen, daß aufgrund der Gesetzeslage § 25 Abs. 4 WEG sogenannte Eventualeinberufungen zu Eigentümerversammlungen nicht zulässig sind. Vielmehr kann eine neuerliche Versammlung erst einberufen werden, wenn die Beschlußunfähigkeit der Erstversammlung festgestellt wurde. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Hinweispflicht des § 25 Abs. 4 letzter Halbsatz WEG, wonach auf die Beschlußfähigkeit trotz Nichterreichens der erforderlichen Anteile hinzuweisen ist. Diese Hinweispflicht macht aber nur Sinn, wenn durch sie noch Eigentümer erreicht werden können, die in der ersten Versammlung nicht anwesend waren (vgl. Landgericht Köln WM 89, 460).
Hingegen ist einhellige Meinung, daß § 25 Abs. 4 WEG durch Vereinbarung abdingbar ist (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht ZMR 79, 213). Eine solche Vereinbarung folgt aus § 14 Abs. 3 Teilungserklärung. Hier ist am Ende geregelt, daß die Einladung zur zweiten Versammlung zusammen mit der Einladung zur ersten Versammlung ausgesprochen werden kann. Wenn es aber richtig ist, daß der neuerlichen Einberufung in Verbindung mit der Hinweispflicht nach § 25 Abs. 4 letzter Halbsatz WEG eine besondere Warnfunktion zukommen soll, so ist diese besondere Warnfunktion wirksam in der Teilungserklärung abbedungen.
Dann aber dient § 14 Abs. 3 letzter Satz Teilungserklärung nicht bloß der Verwaltungserleichterung und Ersparnis von weiteren Einladungsschreiben zu einer neuerlichen Versammlung an einem Folgenden Tag, sondern erlaubt gerade in Abweichung von § 25 Abs. 4 WEG eine Eventualversammlung am gleichen Tage. Soweit nach dem Gesetz wegen der erforderlichen Zweiteinladung eine Wiederholungsversammlung nicht am gleichen Tage durchgeführt werden kann, beruht dieses lediglich auf dem Erfordernis einer weiteren Einladung. Ist aber diese weitere Einladung bereits entbehrlich, kann die nach § 14 Abs. 3 Teilungserklärung zulässig Zweitversammlung auch durchaus am gleichen Tage wie die Erstversammlung stattfinden.
Auch, daß die Antragsteller zum Zeitpunkt der Einladung und der Versammlung in Urlaub waren, begründet nicht die Anfechtung der gefaßten Beschlüsse. Der Verwalter ist grundsätzlich gehalten, in bestimmten Zeitabständen Eigentümerversammlungen durchzuführen. Hierbei kann er, insbesondere wie bei der vorliegenden großen Teileigentümergemeinschaft, nicht auf sämtliche Eigentümer Rücksicht nehmen und muß auch, wenn er weiß, daß bestimmte Eigentümer in Urlaub sind, diesen Teil bei der Terminsbestimmung nicht berücksichtigen. Daß die Eigentümerversammlung bewußt, um die Antragsteller zu schädigen, in deren Urlaubszeit gelegt worden wäre, haben die Antragsteller nicht näher dargelegt.
Der Beschluß ist auch nicht zu Tagesordnungspunkt Nr. 5 deshalb anfechtbar, weil der Gegenstand der Beschlußfassung nicht in der Einladung bezeichnet worden wäre. Zwar ist es richtig, daß in der Einladung die Entlastung des Verwaltungsbeirates und der Verwaltung für 1992 bezeichnet ist, jedoch vermag ein verständiger Betrachter zu erkennen, daß es sich insoweit um einen Irr...