Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Mahnkosten in Höhe von 10,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 51,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2011 sowie die bisher entstandenen Vollstreckungskosten in Höhe von 208,20 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kontoauszüge der letzten sechs Monate vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses in Kopie an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Drittschuldnerin nach erfolgter Überweisung im Wesentlichen eine gegenüber der Streitverkündeten titulierte Forderung geltend.
Im Übrigen entfällt der Tatbestand (§ 313 a ZPO).
II.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Aufgrund der durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 01.12.2011 (Anlage K 3, Bl. 10 ff. d.A.) erfolgten Überweisung der Forderung (§§ 835 ff. ZPO) steht der Klägerin aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I vom 04.04.2011 nunmehr gegenüber der beklagten Drittschuldnerin der dort titulierte Zahlungsanspruch in Höhe von 49,50 € zu.
Die Klägerin erwirkte gegen die Streitverkündete, die Mutter der Beklagten, einen vollstreckungsfähigen Titel (vgl. Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I vom 04.04.2011, Anlage K 1, Bl. 7 d.A.), wonach die Streitverkündete zur Zahlung von 49,50 € verpflichtet ist (im Folgenden: Hauptforderung). Da die Streitverkündete gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch erhoben hat, ist das Bestehen der Hauptforderung rechtskräftig festgestellt worden.
In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 08.09.2011 gab die Streitverkündete an, dass ihre (Sozial-)Leistungen auf dem Girokonto der Beklagten eingehen (Anlage K 2, Bl. 9 d.A.). Daraufhin erließ das Amtsgericht X am 01.12.2011 auf Antrag der Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der der Beklagten am 15.12.2011 zugestellt wurde. Dadurch wurden alle Ansprüche der Streitverkündeten gegen die Beklagte aus der Vereinbarung über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch die Beklagte für die Streitverkündete gleich aus welchem Rechtsgrund gepfändet (Anlage K 3, Bl. 10 d.A.).
Die Zinsen ab dem 02.02.2011 sind als Nebenforderung zur Hauptforderung ebenfalls in dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid bereits tituliert.
2.
Der Klägerin stehen gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO ferner die im Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zu, da sich die Beklagte mit der Zahlung auf die rechtskräftig festgestellte Forderung (dazu oben unter II.1.) nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Verzug befand.
Gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO haftet der Drittschuldner für etwaige Schäden des Gläubigers, wenn er eine Auskunft gemäß § 840 Abs. 1 ZPO unvollständig, unrichtig, irreführend oder verspätet erteilt.
Mit Zustellungsurkunde vom 15.12.2011 zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde die Beklagte aufgefordert, eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO abzugeben. Die Beklagte gab daraufhin weder eine Drittschuldnererklärung ab noch leistete sie Zahlungen an die Klägerin.
Sofern der Drittschuldner - wie hier die Beklagte - die nach § 840 ZPO geforderten Angaben unterlässt, kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen (BGH, Urteil vom 04.05.2006, Az.: IX ZR 189/04). Von der Ersatzpflicht werden auch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren erfasst (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2011, 924).
Daher hat die Beklagte die durch die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,00 € zu erstatten (d.h. eine 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zzgl. der Kostenpauschale nach Nr. 7001 VV RVG).
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der im Schreiben vom 04.02.2011 genannten Frist trat hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren am 14.02.2011 Verzug ein.
3.
Der Klägerin steht nach der erfolgten Überleitung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch ein Anspruch auf Erstattung der durch das Gerichtsverfahren gegen die Streitverkündete entstandenen Verfahrensgebühren von 51,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2011 zu. Über diese Forderungen der Klägerin ist in dem gegen die Drittschuldnerin ergangenen Vollstreckungsbescheid bereits rechtskräftig entschieden worden.
Gleiches gilt für die weiteren, bisher entstandenen...