Fall 1
Einen einschlägigen Fall entschied das LAG Düsseldorf im Juni 2016: Potenzielle Anhaltspunkte für eine Benachteiligung fanden sich in der Stellenbezeichnung "Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung" und der Ansprache in der Stellenausschreibung mit dem informellen "Du". Außerdem suchte das Unternehmen "eine Person, die gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt".
Unter anderem verteidigte sich das beklagte Unternehmen damit, dass der Sprachstil Teil der Selbstdarstellung des Unternehmens sei. Nachvollziehbarerweise lässt der bloßen Ansprache mit "Du" noch keine Alterspräferenz entnehmen. Es ist bei Unternehmen mittlerweile weit verbreitet, das "Du" als Ansprache auch gegenüber älteren Menschen zu verwenden. Der informelle Stil gehört hier zur Selbstvermarktung.
Kein Problem erkannte das Gericht in der Stellenbezeichnung "Junior Sachbearbeiter". Grund hierfür ist die Bedeutung des Wortes "Junior" in der Arbeitswelt. "Junior" meint im Arbeitskontext keine persönliche Altersbeschreibung, sondern das Dienstalter bzw. die Position in der Hierarchie des Unternehmens.
Schwieriger ist die Beurteilung der Passage "frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung". Für sich genommen entspringt dem Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses nicht zwingend ein bestimmtes Alter. Möglich ist der Fall eines Quereinsteigers, der in fortgeschrittenem Alter den Beruf wechselt. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob es vorstellbar ist, dass es Fälle älterer Menschen gibt, auf die die Beschreibung zutrifft. Für die mittelbare Benachteiligung ist ausreichend, dass von der Beschreibung hauptsächlich jüngere Menschen erfasst sind. Wenn die Möglichkeit einer mittelbaren Benachteiligung daran scheitern würde, dass es Ausnahmen gibt, gäbe es nur wenige Fälle, in denen dem Kläger der Beweis einer mittelbaren Benachteiligung gelänge. Das widerspräche dem Zweck des AGG. Denn in diesem Fall könnten sich Unternehmen ihrer Pflicht zum diskriminierungsfreien Verhalten weitgehend entziehen, indem sie Anforderungen aufstellen, die für sich genommen niemanden direkt benachteiligen, aber bestimmte Gruppen aus dem Bewerberpool ausschließen. Da also Bewerber, die gerade erst ihre Ausbildung abgeschlossen haben, häufig jüngere Menschen sind, erkannte das Gericht in dieser Passage eine mittelbare Benachteiligung.