Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers vom 7.12.2003 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4.12.2003 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.
3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Dem am 24.6.1938 geborenen Antragsteller, der seit dem 14.9.1999 als Rechtsanwalt bei dem AG und LG ... zugelassen ist, hat die Antragsgegnerin mit bestandskräftiger Verfügung vom 13.8.2002 aufgegeben, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieser Verfügung ein Gutachten vorzulegen, welches darüber Aufschluss geben sollte, ob der Antragsteller in der Lage ist, den Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben oder ob er durch eine krankhafte Sucht zum Querulieren und das unnachsichtige Festhalten an eigenen unorthodoxen, zur geltenden Rechtsordnung in Widerspruch stehenden Standpunkten und die zwanghafte Verteidigung dieser Standpunkte hieran gehindert ist. Nach Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegen die vorerwähnte Verfügung vom 13.8.2002 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Fristsetzung bis zum 1.12.2003 erneut aufgegeben, das ihm auferlegte Gutachten vorzulegen und auf die Rechtsfolge des Widerrufs der Zulassung zur Anwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. § 15 Satz 2 BRAO hingewiesen. Gegen den dann am 5.12.2003 zugestellten Widerrufsbescheid vom 4.12.2003 hat der Antragsteller mit am 7.12.2003 beim AGH eingegangenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der Widerrufsverfügung begehrt.
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet:
Der Antragsteller hat das Gutachten, welches durch die Anordnung der Antragsgegnerin vom 13.8.2002 gefordert worden war, ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist vorgelegt. Demzufolge wird gem. § 15 Satz 2 BRAO vermutet, dass der Antragsteller aus dem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Die Einwendungen des Antragstellers im Verfahren bleiben ohne Erfolg. Der Antragsteller macht zum einen (Eingabe vom 25.5.2005 - Bl. 92 Gerichtsakte -) geltend, dass dreifach Ärzte für Nerven-/Seelenheilkunde seine geistige Gesundheit aktenkundig bestätigt hätten.
Zum anderen macht er geltend, die Antragsgegnerin sei eine verfassungs- und menschensrechtswidrige Organisation, die zu Anordnungen wie der vom 13.8.2002 nicht befugt sei, jedenfalls müsse die rechtswidrige Existenz der Antragsgegnerin zu einer Beweislastumkehr dahingehend führen, dass der Antragsteller nicht als ungeeignet i.S.v. § 15 Satz 2 BRAO gelte.
Nähere Darlegungen zu den durchgeführten Begutachtungen fehlen im Vortrag des Antragstellers ebenso wie Belege, lediglich befindet sich in der Beiakte ("Eingänge AGH") eine Bescheinigung des Nervenarztes ... vom 30.1.2003, aus der sich ergibt, dass dieser Arzt am 30.1.2003 Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder eine Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit nicht festgestellt habe. Die ebenfalls in diesem Vorgang enthaltene (Bl. 100) Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie ... vom 25.11.2002 enthält die Aussage, dass sich zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Rechtsanwaltes ... auf der Grundlage der ihm zugänglich gemachten Unterlagen keinerlei Aussage treffen lasse. Mit den Gegenstand der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 13.8.2002 bildenden Auffälligkeiten im Verhalten des Antragsgegners beschäftigen sich beide Begutachtungen nicht. Die Vermutung des § 15 Satz 2 BRAO ist jedenfalls auf der Grundlage des entsprechenden Vorbringens des Antragstellers nicht widerlegt. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin ebenso wie der AGH seien verfassungs- und menschenrechtswidrige Institutionen, erübrigen sich weitere Darlegungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 BRAO.
Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in Zulassungsverfahren.
Fundstellen