Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 16.10.1995; Aktenzeichen I B 835) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 1995 (I B 835) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht … zugelassen. Mit Antrag vom 13.07.1995 an den Antragsgegner hat er die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht … unter Aufrechterhaltung der bisherigen Zulassungen begehrt. Mit Bescheid vom 16.10.1995, zugestellt am 20.10.1995, hat der Antragsgegner den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08.11.1995, der am 09.11.1995 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.
Der frist- und formgerechte Antrag ist unbegründet.
Die Regelung des § 25 BRAO i.V.m. § 226 Abs. 2 BRAO ist verfassungsgemäß. Daß das Bestehen der Singularzulassung bei den Oberlandesgerichten in Nordrhein-Westfalen bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechts- und Patentanwälte vom 02.09.1994 (BGBl. I Seite 2278) in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden war, ist in der von den Beteiligten aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt dargelegt worden (BVerfG NJW 1994, 184; BGH BRAK-Mitteilungen 1994, 46 f.; BGH AnwBl. 1992, 389 f). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 13.04.1992 (a.a.O.) Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
Die Aufrechterhaltung der Singularzulassung in Nordrhein-Westfalen auch nach der Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts im Jahre 1994 begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Darlegungen der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 12 GG, die Singularzulassung sei ein angemessenes Mittel zur Verwirklichung des mit ihr angestrebten „Vier-Augen-Prinzips”, haben weiterhin Geltung (vgl. Mayen Die verfassungsrechtliche Stellung des Rechtsanwalts NJW 1995, 2323).
Der Senat sieht nach der Neuregelung auch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. In dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.1993 (a.a.O.) wird dargelegt, daß es noch innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums liegt, wenn aus Rücksichtnahme auf regionale Besonderheiten einzelne Bundesländer unterschiedlich behandelt werden. Der Antragsteller meint, dieser von dem Bundesverfassungsgericht gebilligte Ansatz sei bei der Gestaltung der Zulassung zu den Oberlandesgerichten in den neuen Bundesländern aufgegeben worden, so daß er nicht mehr als Rechtfertigung für die jetzige Rechtslage herangezogen werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Bundesgesetzgeber war vielmehr bei der Neuregelung des § 226 Abs. 2 BRAO in bezug auf die neuen Bundesländer bestrebt, auch dort den regionalen Besonderheiten und historischen Entwicklungen Rechnung zu tragen (BT-Drucksache 12/2168, Seite 31). Er hat daher in § 26 RAG (Fassung vom 26.06.1992 = BGBl. I Seite 1147) den neuen Ländern die gesetzgeberische Entscheidung für oder gegen die Singularzulassung überlassen. Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg haben sich für und die übrigen Länder gegen die Singularzulassung entschieden. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Länderentscheidungen dann in der Neuregelung des § 226 Abs. 2 BRAO Rechnung getragen. Im Ergebnis ist danach die Differenzierung in den alten Bundesländern aufrechterhalten geblieben, während die neuen Bundesländer die Möglichkeit hatten, die Entscheidung unter Beachtung ihrer regionalen Gegebenheiten selbst zu treffen. Diese Vorgehensweise verletzt den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG. Dies gilt selbst dann, wenn im Einzelfall letztlich rechtspolitische Gründe für die Entscheidung eines neuen Bundeslandes maßgeblich gewesen sein sollten (vgl. Mayen a.a.O.). Der Bundesgesetzgeber hat mit der Einschaltung der Länder bei der Entscheidungsfindung nach der Auffassung des Senats einen sachgerechten Weg gewählt, um die von ihm für geboten erachtete Differenzierung bei der Simultanzulassung aufrechterhalten zu können.
Soweit der Antragsteller im Hinblick auf das mit dem Jahre 2000 entfallende Lokalisationsprinzip eine Wettbewerbsverzerrung befürchtet, ist dies für die unter Berücksichtigung der heutigen Rechtslage zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung.
Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Unterschriften
Dr. Cornelius, Derichs, Mikoleit, Kamps, Eggert
Fundstellen