Wurde das Verfahren vor dem 1.8.2004 zum Ruhen gebracht und wird es erst nach dem 31.7.2013 wieder fortgeführt, bleibt es bei der Anwendung alten Rechts. Auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme kommt es nicht an, selbst wenn zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre abgelaufen sind (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).

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