Nach der Auffassung des BGH (AGS 2013, 56) bilden in Straf- und Bußgeldsachen das vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Verfahren eine Angelegenheit. Danach wäre die Änderung des Gebührenrechts unerheblich, wenn der Auftrag zur Verteidigung im Ermittlungsverfahren bereits vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist, für das gerichtliche Verfahren aber erst nach dem 31.7.2013. Dass es sich nach neuem Recht um eine eigene Angelegenheit handelt, ist unerheblich. Anders verhält es sich, wenn man zutreffenderweise schon nach altem Recht von gesonderten Angelegenheiten ausgeht. Dann wäre die Änderung des Gebührenrechts zu beachten.

Wird das Strafverfahren eingestellt und die Sache als Ordnungswidrigkeit weiter verfolgt, ist eine zwischenzeitliche Gebührenänderung dagegen zu beachten, da es sich hier um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 10 RVG).

 

Beispiel

Der Anwalt hat im Mai 2013 den Auftrag zur Verteidigung in einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr erhalten. Das Verfahren wird am 6.8.2103 eingestellt und an die Verwaltungsbehörde abgegeben, die ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts einer Vorfahrtsverletzung einleitet.

Für das Strafverfahren erhält der Anwalt die Gebühren nach altem Recht; für das Bußgeldverfahren berechnet sich die Vergütung dagegen nach neuem Recht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?