Erhält der Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren nachdem der Erstauftrag erledigt ist den Auftrag zu weiterer Tätigkeit, so gilt diese weitere Tätigkeit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG als neue Angelegenheit (BGH AGS 2010, 477; OLG München AGS 2006, 369). Die Gebühren richten sich in diesem Fall nach dem 31.7.2013 für die weitere Tätigkeit nach dem neuen RVG.

Die Vorschrift ist nicht anzuwenden bei bloßem Ruhen des Verfahrens oder einer Aussetzung (OLG Köln AGS 2011, 321; FG Baden Württemberg AGS 2010, 606 = EFG 2011, 373 = StE 2010, 729), siehe Nr. 29.

AGKompakt 7/2013, S. 84 - 93

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