Mehrere Kinder sind ein Gegenstand

Betrifft das Verfahren mehrere Kinder, liegt nur eine Kindschaftssache vor, da mehrere Kinder als ein Gegenstand gelten (§ 45 Abs. 2 FamGKG). Mehrere Kinder sind grundsätzlich auch kein Grund, den Verfahrenswert anzuheben.

 
Hinweis

In einer Kindschaftssache zur Regelung des Umgangs kommt eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes über den Regelwert nur in Betracht, wenn ein Wert von 3.000,00 EUR aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unbillig ist. Dies ist nicht schon deshalb der Fall, weil zwei Kinder vom Verfahren betroffen sind.

KG, Beschl. v. 25.9.2012 – 17 WF 268/12, FamRZ 2013, 723 = FamFR 2013, 141 = RVGreport 2013, 204 = RVGprof. 2013, 93 = FF 2013, 262

Anders verhält es sich, wenn für die einzelnen Kinder gesonderte Regelungen zu treffen sind (KG AGS 2014, 570 = JurBüro 2014, 479 = FamRZ 2015, 432). Lebt etwa ein Kind bei der Mutter und ein Kind beim Vater, so sind zwei verschiedene Umgangsregelungen zu treffen, was für einen erhöhten Aufwand spricht und zu einer Erhöhung des Regelwertes führen kann.

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